Reform des Stiftungsrechts beschlossen: Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche Vorschriften

Am 24.06.2021 haben der Bundestag und einen Tag später der Bundesrat das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Das langwierige Verfahren, das im Jahr 2014 mit der Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe begann, ist damit erfolgreich abgeschlossen. Was bedeutet die Reform für die Praxis?

Sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Praxis hatte es starke Kritik am ursprünglich beabsichtigten Konzept und vor allem dem Referentenentwurf aus Oktober 2021 gegeben. Insbesondere der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Bundesjustizministerium bis zum Schluss energisch vertreten, sodass auch in letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen erzielt werden konnten.

Das beschlossene Gesetz ist insgesamt zu begrüßen, da hierdurch die Rechtssicherheit für Stiftungen verstärkt wird und wesentliche Forderungen der Stiftungspraxis umgesetzt wurden. Die Umsetzung erfolgt mit Wirkung zum 01.07.2023 ein Jahr später als bislang geplant.

1.    Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Zentrales Element ist die einheitliche Regelung des materiellen Stiftungsrechts im BGB. Dort waren bislang nur Teile des Stiftungsrechts geregelt. Ergänzungen enthielten die Landesstiftungsgesetze. Dies führte dazu, dass, je nach Bundesland, die Einzelheiten des Stiftungsrechts unterschiedlich geregelt waren.

Wesentliche Elemente wie die Bedeutung des Stifterwillens für Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung, die Pflicht zur Vermögenserhaltung sowie die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit sind nunmehr einheitlich kodifiziert.

2.    Flexibilität

Änderungen von den gesetzlichen Vorschriften können nicht nur − wie im Gesetzesentwurf bislang teilweise vorgesehen − in der Errichtungssatzung festgelegt, sondern gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen übereinstimmen.

3.    Verwendung von Umschichtungsgewinnen

In Zeiten gesunkener Zinsen sind Stiftungen zur Finanzierung ihrer Zweckverwirklichung darauf angewiesen, auch Erträge aus Vermögensumschichtungen zu verwenden.

Das Gesetz in der beschlossenen Fassung sieht erfreulicherweise vor, dass dies zulässig ist, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Für die Finanzierung der Stiftungen im derzeitigen Marktumfeld ist dies von entscheidender Bedeutung.

4.    Haftung der Organmitglieder

Das Gesetz sieht vor, dass die Stiftungsorgane der Stiftung gegenüber haften, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen. Ausdrücklich berücksichtigt wird die sog. Business-Judgement-Rule, wonach keine Haftung besteht, wenn das Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Diese Regelung ist zu begrüßen, da sie die Rechtsposition der Organmitglieder verbessert.

5.    Anpassung der Stiftung an sich ändernde Rahmenbedingungen

Bei Satzungsänderungen wird ein gestuftes Verfahren vorgesehen. Eine Änderung des Zwecks soll nur möglich sein, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd oder nachhaltig erfüllt werden kann. Zur Konkretisierung ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass dies der Fall sein soll, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Die Hürden für eine Zweckänderung sind damit zwar weiter hoch, es wird aber zumindest ein Beurteilungsrahmen vorgegeben.

Um höhere Beträge für die Zweckverwirklichung zu generieren, ist unter den vorstehenden Bedingungen auch die Umgestaltung von Stiftungen in eine Verbrauchsstiftung möglich.

In diesem Zusammenhang sind auch die Regelungen zur Zusammenlegung und Zulegung von Stiftungen zu sehen, die erstmals zusammenhängend kodifiziert werden. Erforderlich ist nur die Übereinstimmung des Zwecks der übertragenden Stiftung mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung, sodass der Anwendungsbereich vergrößert wird.

Es muss sich zeigen, ob diese neuen Regelungen durch die Stiftungsbehörden so angewendet werden, dass der breite Wunsch zur Vereinfachung dieser Maßnahmen in der Praxis auch tatsächlich erfolgt. Die formalen Voraussetzungen sind weiter hoch.

6.    Stiftungsregister

Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung wird zum 01.01.2026 eingeführt. Da ab diesem Zeitpunkt die Vertretungsregelung der Stiftungen sich aus dem Register ergibt und keine Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörden mehr erforderlich sind, wird hierdurch ebenfalls die Rechtssicherheit für Stiftungen erhöht.

Um doppelte Meldepflichten beim Stiftungs- und Transparenzregister zu vermeiden, sollen im Sinne einer Entlastung in der nächsten Legislaturperiode Regelungen wie beim Vereinsregister beschlossen werden. 

7.    Fazit und Handlungsempfehlung

Zwar sind nicht alle Forderungen des Dritten Sektors und des Bundesverbands Deutscher Stiftungen aufgegriffen bzw. umgesetzt worden, insgesamt ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts aber durchaus zu begrüßen.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll eine Evaluation durchgeführt werden, um die Umsetzung zu bewerten. In diesem Zusammenhang können dann gegebenenfalls auch die nicht umgesetzten Reformvorschläge, insbesondere zur Erweiterung der Einwirkungsmöglichkeiten des lebenden Stifters und des Rechtsschutzes von Organmitgliedern bei Auflösung von Stiftungen, nochmals diskutiert werden.

Stiftungen sollten prüfen, ob in der Übergangszeit bis zum 01.07.2023 gegebenenfalls Klarstellungen bzw. Ergänzungen in der Stiftungssatzung beschlossen werden sollen, die die neuen Regelungen berücksichtigen. Auch in diesen Fällen müssen Satzungsänderungen mit dem (mutmaßlichen) Stifterwillen übereinstimmen und mit der Stiftungsaufsicht vorab abgestimmt werden.

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