Update: Neue Fristen für die KfW-Sonderprogramme und Erhöhung der Kreditobergrenzen veröffentlicht

Die KfW hat die Obergrenzen für „Corona-Förderdarlehen“ entsprechend der Änderung „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 28.01.2021 angepasst und die Fristen für die Beantragung verlängert! Welche Änderungen erwarten Unternehmen nun bei der Beantragung von KfW-Krediten?

Unternehmen, die noch neue Anträge unter den KfW-Sonderprogrammen 2020 stellen wollen, bekommen mehr Zeit und können auch höhere Kreditbeträge beantragen. Wie das Finanzministerium gestern mitgeteilt hat, werden die Antragsfristen bis zum 31.12.2021 verlängert und die Kreditobergrenzen erhöht. 

„Auch das Jahr 2021 wird ein Corona-Jahr mit großen Belastungen für die deutsche Wirtschaft. Vor allem die kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind von den Folgen der Pandemie betroffen und brauchen einen langen Atem, um die Krise zu überstehen. Mit der Verlängerung des Programms und der Erhöhung der Höchstbeträge verschaffen wir ihnen zusätzlich Luft.“
Der Vorstandsvorsitzende der KfW, Dr. Günther Bräunig

Die Änderungen um Überblick 

Die Bundesregierung verlängert die KfW KfW-Sonderprogramme sowie den KfW-Schnellkredit bis zum 31. Dezember 2021 (Befristung bislang bis zum 30. Juni 2021) 

Hinweis: In unserer letzten Veröffentlichung (vom 20.01.2021) haben wir auf die mit der Beantragung einhergehenden Fristen der KfW für eine rechtzeitige Bearbeitung und Beschlussfassung hingewiesen. Wir gehen davon aus, dass auch mit der erneuten Verlängerung der Antragsfrist ein entsprechender Vorlauf zu beachten ist. Sobald hierzu detaillierte Informationen vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.  

Update vom 31.03.2021:

Die KfW hat neben der Verlängerung der KfW-Sonderprogramme nunmehr auch die entsprechenden Einreichungsfristen angepasst. Dabei unterscheiden sich die Fristen aufgrund der unterschiedlichen Bearbeitungstiefe durch die KfW in Abhängigkeit von den einzelnen Programmen; diese stellen sich aktuell wie folgt dar:

  • Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen (855): 15.10.2021
  • KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075/076):
    • Für Kreditbeträge von mehr als 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe: 29.10.2021
    • Für Kreditbeträge größer 3 Mio. Euro und höchstens 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, die die Fast Track Kriterien nicht erfüllen: 26.11.2021
    • Für Kreditbeträge bis zu 3 Mio. Euro und Kreditbeträge größer 3 Mio. Euro und höchstens 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, die die Fast Track Kriterien erfüllen: 23.12.2021
  • KfW-Schnellkredit (078): 23.12.2021

Ergänzend hat die KfW die Annahme „im Laufe des Jahres 2021“ auf die nun geltende Formulierung „bis Ende des Jahres 2021 und spätestens im Jahr 2022“ einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation angepasst.

Die maximalen Kreditbeträge für Kleinbeihilfen werden für Unternehmen angehoben

Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht. 

Die Maßnahmen werden zum 01. April 2021 durch die KfW umgesetzt

Die exakte Ausgestaltung gemäß den KfW-Merkblättern bleibt noch abzuwarten. 

Hier können Sie unsere Übersicht zum KfW-Schnellkredit (PDF) downloaden ››

 

Bei etwaigen Fragen zur dieser Thematik stehen Ihnen unsere Experten Markus Paffenholz und Heinrich Thiele gerne zur Verfügung. 

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