Zweite Eskalationsstufe im Gasnotfallplan: Was das neue Energiesicherungsgesetz (EnSiG 1975) nun für Versorger bedeutet

Weil Russland die Gaslieferungen an Deutschland weiter drosselt, hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck gestern die zweite Stufe des Gasnotfallplans ausgerufen. In der „Alarmstufe“ können nun die im Mai vorgenommenen Änderungen im Energiesicherungsgesetz greifen, die die Versorgung bei einer drohenden Gasmangellage sichern sollen. Was Versorger jetzt beachten sollten.

Die Bundesrepublik befindet sich seit gestern in der „Alarmstufe“, der zweiten von drei Gaswarnstufen. Im Falle eines teilweisen und vollständigen Lieferstopps ohne Kompensationsmöglichkeiten durch andere Quellen könnte die Regierung die Stufe 3 ausrufen, in der auch Abschaltungen von Gasverbrauchern vorgenommen werden. 

Derzeit liegt jedoch nach Aussage der Bundesregierung noch keine akute Mangellage vor, sodass der Markt noch in der Lage ist, die Nachfrage zu bedienen. Nach Aussage des Ministers in der Pressekonferenz dient die jetzige Maßnahme dazu, eine weitere Verschärfung in der kalten Jahreszeit zu vermeiden und die Speicher zu füllen. So soll im Falle ausbleibender Importmengen auf technischer Seite die hoheitliche Zuteilung von Mengen in der dritten Stufe, der „Notfallstufe“, vermieden werden.

In der „Alarmstufe“ können nun auf wirtschaftlicher Ebene die Gasversorger in der gesamten Lieferkette vor den unternehmensgefährdenden Folgen von Preissprüngen abgesichert werden. Dazu sieht § 24 EnSiG ein Preisanpassungsrecht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers vertragliche (Fest-)Preisvereinbarungen aussetzt.

Um diesen scharfen Eingriff in die Vertragsverhältnisse auszulösen, müsste jedoch die Bundesnetzagentur (BNetzA) zusätzlich „eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen“ festgestellt haben.

Diese Lage liegt ausweislich der veröffentlichen Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) noch nicht vor. Ein Preisanpassungsrecht, das über die in den Verträgen ggf. bestehenden Anpassungsklauseln hinausgeht, ist zum heutigen Tage noch nicht gegeben und wird auch explizit verneint.

Dennoch zeigen Szenarioanalysen der BNetzA, dass im Worst Case eine ausreichende Versorgung ab Dezember nicht mehr möglich ist. Sollte daher in den kommenden Wochen die Behörde eine entsprechende Feststellung treffen, steht dieses Preisanpassungsrecht allen Gasversorgern in der Lieferkette zu, um deren wirtschaftliches Überleben zu sichern; dies gilt auch für Lieferanten von Letztverbrauchern und Haushaltskunden. 

Auf die Notwendigkeit, hier schnelle Entscheidungen treffen zu müssen, sollten sich die Versorgungsunternehmen und die dort mit Preiskalkulationen und -bestimmungen befassten Organe und (kommunalen) Gremien vorbereiten. Sie sollten im Vorfeld schon die für Preiserhöhungen zuständigen Gremien informieren und, soweit gesellschafts- und kommunalrechtlich möglich, Vorratsbeschlüsse fassen.

Ebenso wäre es zu empfehlen, die jeweiligen Mitteilungstexte und deren Versand sowie die Abrechnungssysteme auf diesen Fall hin vorzubereiten. Weiterhin ist es ratsam, eine schnelle Überprüfung der Preiskalkulation zu ermöglichen, da mit Widersprüchen zu rechnen ist.

Die Preisanpassung ist allerdings begrenzt: Sie darf nur die „Mehrkosten der Ersatzbeschaffung“ ausgleichen, die dem Unternehmen entstehen. Die Anpassung erfolgt über eine Mitteilung an den Kunden, die bei Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der Änderung erfolgen muss. Der Kunden hat mithin in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht, auf das in der Mitteilung hingewiesen werden muss.

Diese Regelung ist zunächst aus Sicht der Versorger zu begrüßen, da sie gewisse wirtschaftliche Risiken für sie entschärft. 

Kritisch bei der Regelung ist, dass das wirtschaftliche Ausfall- und Insolvenzrisiko bei sprunghaften Preiserhöhungen lediglich von der Seite der Versorger auf die Seite der Kunden verschoben wird. Dieses Risiko könnte bei Zahlungsausfällen der Kunden schnell wieder auf die Versorger zurückfallen. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig Risikocluster auf der Kundenseite zu identifizieren und deren Zahlungen gegen insolvenzrechtliche Rückgriffe abzusichern.

Ebenso bleibt den Versorgern von Letztverbrauchern nach wie vor das Preisrisiko erhalten, und zwar für die Zeit der Frist einer Woche zwischen Mitteilung und Eintritt der Preiserhöhung. Hierfür sollten mit dem Vorlieferanten Reaktions- und Vorwarnszenarien entwickelt werden, um dieses Risiko zu verringern.

Weitere Risiken betreffen beispielsweise auch die Liquidität des Unternehmens: Bei der Meldung des Zählerstandes etwa können größere Differenzen zum Netzkonto entstehen, die die Liquidität des Unternehmens durch die Mehrmindermengenabrechnung beeinträchtigen.

Es stellt sich weiterhin die Frage, mit welcher Absatzprognose man die Netzentgelte für das Jahr 2023 kalkuliert. Das Regulierungskonto fängt zwar Abweichungen auf, aber auch hier stellt sich die Frage, wie die befürchteten Mindermengen aufgrund des geänderten Auflösungsmechanismus die Liquidität beeinträchtigen und möglicherweise Fremdkapital benötigt wird. 

In jedem Fall empfehlen wir die Erstellung eines Risikoberichts, um Gesellschafter frühzeitig in die Entwicklung miteinzubeziehen.

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