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Das Bundeskanzleramt hat zusammen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entschieden, die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen nicht noch einmal zu verlängern. Sie ist daher am 25. Mai 2022 ausgelaufen.
Arbeitgeber bleiben gleichwohl aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitgestellt ››
Darüber hinaus beobachtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt geben.
Bereits seit dem 20. März 2022 war es Arbeitgebern erlaubt, die Corona-Regeln am Arbeitsplatz überwiegend nach eigenem Ermessen zu gestalten, auch die Homeoffice-Pflicht gilt nicht mehr.
Dr. Jörg Buschbaum, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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