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Mit ihrem elften Sanktionspaket gegen Russland will die EU-Kommission ihre Sanktionsmaßnahmen besser durchsetzen. Derweil hat die Schweiz die EU-Sanktionen übernommen und eine Red Flag Checkliste veröffentlicht, um Umgehungsgeschäfte zu bekämpfen. Ein Überblick.
Haben die Sanktionen gegen Russland Wirkung?
Während die EU-Kommission davon ausgeht, dass die Sanktionen der EU gegen Russland die politischen und wirtschaftlichen Optionen der Föderation „erheblich eingeschränkt“ und somit Effektivität bewiesen haben, ist dennoch bekannt, dass die Beschränkungen bisher umgangen wurden. So exportierten westliche Staaten seit März 2022 Waren mit Gegenwerten in Milliardenhöhe über Drittstaaten nach Russland. Zu diesen Staaten gehören unter anderem China, Armenien und Kasachstan.
Hat die Schweiz Sanktionen gegen Russland?
Die Schweiz hat die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland übernommen, mit dem Ziel dessen Wirkung zu verstärken. Das Problem der Umgehung von Russlandsanktionen haben nicht nur das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Verantwortliche der EU-Einrichtungen erkannt. Auch das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) will diesem Risiko begegnen.
So hat es am 24. Mai 2023 eine neue Red Flag Checkliste zu den Sanktionen veröffentlicht, die insbesondere den wirtschaftlichen Umgehungsstrukturen begegnen soll. Als verdächtig werden von nun an etwa Transaktionen mit Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern mit Unternehmen, die nach dem 24. Februar 2022 gegründet wurden und einen Sitz in einem Nicht-GECC-Land haben, angesehen.
Die enge Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU hinsichtlich der Russlandsanktionen wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Schweiz nunmehr als Partnerland in die Russland-Embargoverordnung aufgenommen wird.
Wie soll das elfte Sanktionspaket die Sanktionen besser durchsetzen?
Um die Umsetzung der europäischen Sanktionsmaßnahmen besser durchzusetzen, hat die Europäische Kommission am 23. Juni 2023 ein elftes Sanktionspaket zur Russland-Embargoverordnung erlassen. Im Fokus liegt auch hier die Verhinderung von Umgehungsgeschäften.
Wesentlich ist ein neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Vorgesehen ist ein gestuftes Verfahren im Umgang mit Drittländern, über die Russlandsanktionen umgangen werden. Zunächst ist eine verstärkte diplomatische Zusammenarbeit beabsichtigt, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern. Dafür steht der EU- Sanktionsbeauftragte bereits in Kontakt mit entsprechenden Ländern.
Zudem werden Unternehmen, die in eine Umgehung der Sanktionen involviert sind, gelistet. Dadurch unterliegen sie strengeren Ausfuhrbeschränkungen. Dies betrifft nunmehr unter anderem drei chinesische Unternehmen mit Sitz in Hong Kong. Kann auch durch Diplomatie und individuelle Maßnahmen keine Verbesserung der Situation erreicht werden, können weitere Maßnahmen getroffen werden. Als letztes Mittel gilt ein Exportverbot von kritischen Gütern in Drittstaaten, wenn in deren Rechtsraum ein hohes Umgehungsrisiko der Russlandsanktionen besteht. Dies betrifft derzeit noch keine Länder.
Daneben hat die Kommission Listen mit Gütern veröffentlicht, die ein besonders hohes Umgehungsrisiko aufweisen. Diese Güter erweitern die bestehenden Sanktionslisten nicht, sondern enthalten bereits sanktionierte Güter, deren Ausfuhr von den Zoll- und Vollstreckungsbehörden besonders beobachtet werden.
Erfasst sind neben wirtschaftlich kritischen Gütern auch Güter, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine in russischen Militärsystemen gefunden wurden. Bei einem Export solcher Güter in Drittstaaten ist entsprechend ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab durch ausführende Unternehmen anzuwenden.
Auf welche sensiblen Güter wurde das Durchfuhrverbot erweitert?
Um das Umgehungsrisiko weiter zu verringern, wurde das Durchfuhrverbot auf sensible Güter erweitert.
Erfasst sind nunmehr:
Beschränkungen in Bezug auf geistiges Eigentum
Um zu verhindern, dass gelistete Waren einfach in Drittstaaten hergestellt werden können, wird zudem der Verkauf, die Lizensierung, die Übertragung und die Weitergabe von bestimmten Rechten des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen verboten.
Eisen- und Stahlerzeugnisse
Auch die Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse wurden verschärft. Nunmehr müssen Einführer einen Nachweis über das Ursprungsland von verwendeten Vorprodukten, die für eine Verarbeitung ihrer Eisen- und Stahlprodukte notwendig waren, vorlegen.
Verkehrsmaßnahmen
Begleitet werden diese Maßnahmen von Beschränkungen, die den Verkehr betreffen. Güter, die von in Russland zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern gezogen werden, dürfen nicht mehr in die EU befördert werden. Dadurch soll die Umgehung des Beförderungsverbotes für russische Kraftverkehrsunternehmen verhindert werden. Auch der Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union wird für Schiffe, die mutmaßlich gegen das russische Öleinfuhrverbot oder die G7- Preisobergrenze verstoßen verboten. Dieses Verbot gilt auch für Schiffe, die ihr Navigationsüberwachungssystem beim Transport von russischem Öl, das den Beschränkungen unterliegt, illegal manipulieren oder abschalten. Schiffe, die Umladungen in bestimmten seerechtlichen Zonen vornehmen, müssen diese mindestens 48 Stunden im Voraus anmelden, ansonsten wird auch ihnen kein Hafenzugang gewährt.
Weitere Maßnahmen
Ferner gelten im Rahmen der bereits getroffenen Ölimport und -Exportverbote Neuerungen. Die Liste sanktionierter Güter, auch Luxusgüter und Personen wurde schließlich erweitert. Daneben ist es nunmehr verboten in Bezug auf Luxusgüter technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste; Finanzmittel oder Finanzhilfen zu leisten. Auch die Beschränkungen in Bezug auf das geistige Eigentum gelten für diese Güter. So wird eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen.
Eine ausführliche Auflistung der wichtigsten Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) finden Sie hier.
Für exportierende und importierende Unternehmen, aber auch Spediteure gilt es nach diesen europäischen Maßnahmenpaketen, weiterhin Vorsicht beim Handel mit Gütern mit Geschäftspartnern aus kritischen Drittstaaten walten zu lassen. Geschäftspartner sollten sorgfältig gescreent und die Red Flags unbedingt beachtet werden. Weil von Ausführern fortlaufend geltende Verbote und Beschränkungen beachtet werden müssen, sollten unbedingt die unternehmensinternen Compliance-Programme an die neuen Regelungen angepasst werden.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
Mareike Höcker
Manager
Rechtsanwältin
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