Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Das MicroBilG (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz) bringt Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Diese gelten bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2012 und vereinfachen die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Schwellenwerte

Der Gesetzgeber hat Schwellenwerte für die vorgesehenen Erleichterungen bzw. Befreiungen festgelegt: Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten (gemäß § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB) diejenigen Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind und an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Grenzen nicht überschreiten:

  • 350.000 EUR Bilanzsumme,
  • 700.000 EUR Nettoumsatzerlöse und
  • zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.


Wie schon bisher gilt bei der Bestimmung der Schwellenwerte folgender Grundsatz  (§ 267a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB): Der Schwellenwert für die Bilanzsumme errechnet sich aus Bilanzsumme abzüglich eines Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB).
Für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl gelten die Regelungen des § 267 Abs. 5 HGB: Demnach ist der Durchschnitt aus den jeweils zum Quartalsende Beschäftigten zu ermitteln.
Gleiches gilt auch im Fall einer Umwandlung oder Neugründung (§ 267 Abs. 4 und 6 HGB). Es liegt dann eine Befreiung vor, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte am aktuellen Abschlussstichtag unterschritten werden, auch wenn am vorhergehenden Abschlussstichtag noch kein Befreiungsrecht bestand.

Inhaltlich sieht das Gesetz wesentliche Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

Bilanz

Aufstellung einer vereinfachten Bilanz. Diese muss nur die Posten der in § 266 HGB enthalten, die mit Buchstaben bezeichnet sind. Auf den separaten Ausweis von Rechnungsabgrenzungsposten darf verzichtet werden, nicht aber auf ihren Ansatz.

GUV

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht umfangreich aufgegliedert werden (nach den Absätzen 2 und 3 des § 275 HGB). Sie kann  wie folgt deutlich vereinfach dargestellt werden:

  1. Umsatzerlöse
  2. sonstige Erträge
  3. Materialaufwand
  4. Personalaufwand
  5. Abschreibungen
  6. sonstige Aufwendungen
  7. Steuern
  8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Anhang

Möglich ist der Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs. In diesem Fall müssen Angaben zu Haftungsverhältnissen sowie zu Vorschüssen und Krediten an Organmitglieder unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Offenlegung

Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offen legen oder beim Unternehmensregister hinterlegen.
Entscheidet sich das Unternehmen für die Hinterlegung beim Unternehmensregister, muss der Jahresabschluss dennoch beim Bundesanzeiger in elektronischer Form eingereicht werden. Zudem muss das Unternehmen einen Antrag stellen, den Jahresabschluss zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen.
Darüber hinaus muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaft eingehalten werden.
Die Einsichtnahme Dritter in den beim Unternehmensregister hinterlegten Jahresabschluss ist nur auf Antrag möglich. Die Übermittlung des Jahresabschlusses findet dann in Form einer kostenpflichtigen Kopie statt.
Die Hinterlegung mussim Rahmen der gesetzlichen Frist vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Einreichung bzw. Offenlegung beim Bundesanzeiger. Verstöße werden mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Ordnungsgeldern geahndet.

Hinweise:

Den vorgesehenen Erleichterungen stehen praktische Anforderungen entgegen. So bedürfen die steuerliche Buchführung und bspw. die Erstellung der E-Bilanz einer gewissen Detailtiefe. Zudem werden Banken ggf. weiterhin aussagekräftige Jahresabschlussinformationen anfordern, sodass Kleinstkapitalgesellschaften unter Umständen nicht alle vorgesehenen Erleichterungen des MicroBilG auch in der Praxis umsetzen können.

Fragen im Zusammenhang mit der Einführung sowie den Vor- und Nachteilen des MicroBilG beantworten wir Ihnen gern.