Wie bereits im Newsletter 3/2023 avisiert, hat nun im Oktober 2023 die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen.
Die Erhöhung um ca. 25% betrifft die Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ für die Bestimmung der Größenklasse (§§ 267 f. HGB) sowie die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB).
Da die Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD auch an die Größenkriterien für große Kapitalgesellschaften geknüpft ist, hat die Änderung auch Auswirkungen auf die Anzahl der von der CSRD betroffenen Unternehmen.
Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Schwellen spätestens ab dem Gj. 2024 anwenden.
Zwei Möglichkeiten, wie im Auftragsschreiben damit umgegangen werden kann, sofern die Anhebung der Schwellenwerte rückwirkend gelten sollte: (1) Vereinbarung, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes und somit dem Wegfall der Prüfungspflicht der Vertrag aufgehoben wird und dass alle bis dahin angefallenen Prüfungsleistungen vertragsgemäß zu vergüten sind. (2) Vereinbarung, dass die gesetzliche Abschlussprüfung als freiwillige Prüfung fortgeführt wird, falls die Pflicht zur Abschlussprüfung nachträglich wegfallen sollte.