Als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) sind wir Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister abzugeben, wenn wir eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten festgestellen, die im Transparenzregister stehen und denen, die sie aus eigenen anderen Erkenntnissen gewonnen haben (§ 23a Abs. 1 GwG).
Mögliche Unstimmigkeiten liegen u.a. bereits vor, wenn:
● der im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der Person übereinstimmt, die wir als wirtschaftlich Berechtigten ermittelt haben,
● die Anzahl der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten abweicht,
● einzelne Angaben des wirtschaftlich Berechtigten sich unterscheiden (zum Beispiel Wohnort, Staatsangehörigkeit, Umfang des wirtschaftlichen Interesseses etc.),
● die Schreibweise des Namens (z.B. ein Buchstabe wurde vertauscht oder vergessen) nicht übereinstimmt.
Weitere Einzelheiten sind in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister, Teil 1. E., ab Seite 33 zu finden (hier)
Erfolgt trotz Bestehen der Verpflichtung keine Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung, kann das Unterlassen der Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt, § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG.