Bundesfinanzministerium ändert Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern
- 28.10.2021
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung auch kein Vergütungsrisiko trägt.
Das Bundesministerium für Finanzen zog daraus nun Konsequenzen – und änderte die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung sollte in Zukunft sehr genau geprüft werden, ob ein Aufsichtsrat eine unternehmerische Tätigkeit ausübt.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes ist bereits am 27. November 2019 ergangen. Bisher galt in der deutschen Finanzverwaltung die Auffassung, dass Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Funktion einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen und somit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 an die obersten Finanzbehörden der Länder änderte das Bundesministerium für Finanzen nun die Rechtsauffassung zur Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern.
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bislang als selbstständig eingeordnet
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UstG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die deutsche Finanzverwaltung ordnete in diesem Sinne und der bisherigen Rechtsprechung folgend die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied als selbstständig ein. Maßgeblich hierfür war die Tatsache, dass Mitglieder eines Aufsichtsrats an keine Weisungen von Auftraggebern oder Dienstherren gebunden sind und für ihre Tätigkeiten Einnahmen erzielen.
Neue Regelung: Aufsichtsratsmitglied gilt als nicht selbstständig tätig, wenn er aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt
Der Umsatzsteuererlass vom 1. Oktober 2021 wird geändert und durch entsprechende Regelungen erweitert (nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt).
Konkret bedeutet das, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht selbstständig tätig ist, wenn er aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Ein Vergütungsrisiko liegt dabei nicht allein deshalb vor, weil dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied seine Vergütung nachträglich für mehrere Jahre ausgezahlt wird oder weil es gemäß den Voraussetzungen des § 116 AktG für pflichtwidriges Verhalten haftet.
Eine Festvergütung wiederum liegt insbesondere vor, wenn dem Mitglied für die Dauer seiner Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Dabei sind sowohl Geldzahlungen als auch Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Kein Bestandteil der Festvergütung sind wiederum nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die das Mitglied nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt.
Wird das Mitglied sowohl mit festen als auch mit variablen Bestandteilen vergütet, gilt es als grundsätzlich selbstständig, wenn die variablen Bestandteile mindestens 10 % der gesamten Vergütung eines Kalenderjahres betragen. Hierzu zählen auch erhaltene Aufwandsentschädigungen. Reisekostenerstattungen sind wiederum keine Vergütungsbestandteile und werden somit bei der 10 %-Grenze nicht berücksichtigt.
Ob eine nicht variable Festvergütung nach den genannten Kriterien vorliegt, muss für jedes Aufsichtsratsmitglied separat geprüft werden.
EuGH-Urteil
Anstoß für die neuen Regelungen war das EuGH-Urteil vom 13. Juni 2019. Das Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Stiftung war weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand unterstellt, es handelte vielmehr für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats. Gleichzeitig handelte es jedoch auch nicht in eigener Verantwortung oder eigenem Namen und trug für seine Tätigkeit auch kein wirtschaftliches Risiko, da es eine Festvergütung erhielt, deren Auszahlung keine Teilnahme an Sitzungen oder tatsächlich geleistete Arbeitsstunden voraussetzte und die nicht von fahrlässigen Handlungen seitens des Mitglieds betroffen war.
Der EuGH vertrat nach Prüfung die Ansicht, dass das Aufsichtsratsmitglied keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts ausübt, obwohl eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Dabei komme es laut EuGH zuerst maßgeblich darauf an, ob eine Person Lohn- oder Gehaltsempfänger oder eine sonstige Person ist, die durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis an ihren Arbeitgeber im Unterordnungsverhältnis gemäß Art. 10 MwStSystRL gebunden ist.
Das EuGH verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzung mit der Begründung, dass das vorliegende Arbeitsverhältnis nur aufgrund einer Gesetzesfiktion des niederländischen Rechts gegeben war.
Gemäß Art. 9 MwStSystRL liegt jedoch ein Unterordnungsverhältnis vor, wenn der Betroffene seine Tätigkeit in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt. Da dies hier vorliegend nicht der Fall war, kam der EuGH zu dem Schluss, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht selbstständig tätig war.
Weitreichenden Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung
In Zukunft gilt es jeweils genau anhand der oben genannten Kriterien zu überprüfen, ob eine Aufsichtsrechtstätigkeit eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Berechnung der Vergütung selbst (brutto/netto), sondern auch Auswirkungen auf einen eventuellen Vorsteuerabzug sowie andere Steuerarten.