„ViDA was zu tun“ – ViDA-Richtlinie vom EU-Rat angenommen

  • 06.11.2024
  • Lesezeit 4 Minuten

Digitalisierung der Mehrwertsteuer: Neue digitale Meldepflichten, Erleichterungen bei der Registrierung und Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung

Während sich Unternehmer in Deutschland derzeit auf die Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 vorbereiten müssen (wir berichteten), wurde auf EU-Ebene mit „ViDA“ der nächste Meilenstein zur Digitalisierung im Bereich der Mehrwertsteuer auf den Weg gebracht. Am 05.11.2024 hat der EU-Rat den überarbeiteten Entwurf einer EU-Richtlinie zum Maßnahmenpaket „ViDA – VAT in the Digital Age“ einstimmig angenommen. Im Mai dieses Jahres war der vorherige Entwurf noch durch einzelne Mitgliedstaaten blockiert worden (wir berichteten). Die anstehenden Änderungen bedeuten erneut Handlungsbedarf für Steuerpflichtige. Es heißt also: „ViDA was zu tun“. 

Transaktionsbasiertes digitales Meldesystem und verpflichtende elektronische Rechnungsstellung 

Einige Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, haben bereits nationale Maßnahmen zur elektronischen Rechnungsstellung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern eingeführt. In einigen Ländern gibt es außerdem schon Pflichten zur Meldung umsatzsteuerrelevanter Rechnungsinformationen in nahezu Echtzeit an die Finanzbehörden. 

Mit „ViDA“ soll nun auf EU-Ebene nachgezogen werden. So sollen künftig grenzüberschreitende Transaktionen im B2B-Bereich von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung erfasst werden. Zudem sollen die E-Rechnungen über ein digitales Echtzeit-Reporting an die nationalen Finanzbehörden gemeldet werden, die die Daten wiederum an ein EU-System melden, das die Daten zur Betrugsbekämpfung analysieren soll. Das EU-System soll ab Juli 2030 eingeführt werden. Bereits bestehende nationale Systeme müssen ab 2035 mit diesem interoperabel sein. 

Steuerpflichtige in Deutschland müssen ihre Rechnungs-Prozesse dann an die Anforderungen der Meldesysteme anpassen. Diese sind auf nationaler Ebene noch genauer zu regeln. Herausfordernd könnte unter anderem die auf zehn Tage verkürzte Rechnungsstellungspflicht sowie zusätzlich notwendige Rechnungsangaben, wie die Bankverbindung, sein. 

Da Deutschland bei der Implementierung der E-Rechnung vorerst auf die zeitgleiche Einführung eines digitalen Echtzeit-Reportings verzichtet hat, ist wahrscheinlich, dass man sich an dem von der EU vorgegebenen System orientieren wird und gleiche Pflichten auch auf inländische Umsätze ausdehnt, vermutlich in ähnlichem Zeitrahmen (bis Juli 2030). 

Wer jetzt die Implementierung der E-Rechnung meistert, hat bereits die Grundlage für die Erfüllung der kommenden Meldeverpflichtungen geschaffen. Positiver Aspekt der Entwicklung ist, dass mit den digitalen Meldepflichten die zusammenfassende Meldung nicht mehr notwendig sein wird. 

Verschärfung im Bereich der Plattformwirtschaft

Bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften sowie Personenbeförderungsleistungen, die über digitale Plattformen unterstützt werden, werden die Plattformen künftig als „fiktiver Lieferer/Dienstleistungserbringer“ in die Leistungskette zwischen dem z.B. Anbieter der Unterkunft und dem Mieter eingeschaltet. Das bedeutet, dass die Plattformbetreiber die Umsatzsteuer für die über ihre Plattform abgeschlossenen Geschäfte an das Finanzamt abführen müssen. Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn der ursprüngliche Anbieter der Unterkunft ein Nichtunternehmer oder ein Kleinunternehmer ist. Allerdings können für Kleinunternehmer die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dieser Regelung vorsehen und hierfür die Bedingungen festlegen. Wenn der ursprüngliche Anbieter ein Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen kann sowie erklärt, dass er seine Umsätze selbst versteuern wird, wird der Plattformbetreiber dagegen nicht als fiktiver Lieferer behandelt und muss keine Umsatzsteuer abführen. 

Die Regelungen müssen bis zum 30. Juni 2028 in nationales Recht umgesetzt werden und sind von den Mitgliedstaaten frühstens ab dem 1. Juli 2028 und spätestens ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden.

Einheitliche EU-weite MwSt-Registrierung – „One VAT Registration“

Unternehmen sollen zukünftig möglichst nur eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der EU benötigen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Ausweitung des „One-Stop-Shop“ auch auf Inlandslieferungen an Verbraucher durch Lieferanten, die im Bestimmungsmitgliedstaats nicht ansässig sind (ab dem 1. Juli 2028).
  • Einführung eines verpflichtenden Reverse-Charge-Verfahrens für B2B-Verkäufe, wenn der Lieferant im Bestimmungsmitgliedstaat nicht ansässig ist oder dort für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist (ab dem 1. Juli 2028). 
  • Einführung einer neuen Regelung im OSS-Verfahren zur Erklärung unternehmensinterner Verbringungen von Gegenständen ab dem 1. Juli 2028.
  • Abschaffung der Konsignationslagerregelung schrittweise bis zum 30. Juni 2029.
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Autoren dieses Artikels

Marion Fetzer

Partner, Head of Indirect Tax

Steuerberaterin

Thorsten Went

Partner Indirect Tax, Head of Digitalisation Tax

Steuerberater

Susanne Schleich

Senior Manager

Steuerberaterin

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