Jahressteuergesetz 2024 (JStG): „Fleißarbeit“ mit wenigen Stimmungsaufhellern
- 04.11.2024
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Umsetzung in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuern, Umwandlungssteuer, Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer, Grundsteuer, Außensteuer, Investmentsteuer sowie Mindeststeuer bringt zum Teil erhebliche Veränderungen mit sich.
Das Jahressteuergesetz 2024 ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen in vielen Bereichen des Steuerrechts. Zahlreiche Änderungen sind (reine) Umsetzungen von EU-Recht, EuGH-, Bundesverfassungsgerichts- und BFH-Entscheidungen. Hinzu kommen einige wenige Einzelregelungen, die Steuerpflichtige sowohl erheblich entlasten, aber durchaus auch belasten.
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) mit zahlreichen Änderungen zum Regierungsentwurf verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus und ist für den 22. November 2024 geplant.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt:
- Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
- Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
- Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
- Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
- Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
- Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO)
- Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
- Wegzugsbesteuerung für Anteile an einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds
Im Folgenden zeigen wir ausgewählte wichtige geplante Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2024. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat der vorliegenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 zustimmt.
I. Einkommensteuergesetz
a. Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
i. In der bisherigen Fassung der Norm ist eine aufschiebende Besteuerung nur für Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers begünstigt. Der Anwendungsbereich soll rückwirkend ab 01.01.2024 auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Die Steuervergünstigung für Anteile an einem Konzernunternehmen gilt jedoch nur, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG für die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens nicht länger als 20 Jahre zurückliegt.
b. Steuerbefreiung für Photovoltaik Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
i. Die Neufassung weitet die Steuerfreigrenze auf Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtiger oder Mitunternehmerschaft aus. Die Neuregelung soll erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
c. Sanierungserträge (§ 3a EStG)
i. Die gesonderte Feststellung des Sanierungsertrages und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge sind bei Mitunternehmerschaften grundsätzlich gesondert festzustellen. Durch die Anpassung von § 3a Abs. 4 S. 1 EStG soll klargestellt werden, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gelten soll.
ii. Im Weiteren soll durch die Anpassung von § 3a Abs. 5 S. 1 EStG klargestellt werden, dass bei Restschuldbefreiung steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 S. 2 EStG) und die laufenden Beträge und Verlustvorträge des Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Abs. 3 EStG einzubeziehen sind.
iii. Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
d. Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften – Änderung zum Regierungsentwurf - vgl. dazu auch unsere detaillierte Kommentierung: "JStG 2024: Neuregelung zu Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften" sowie Verschärfung der sog. Körperschaftsklauseln mit § 6 Abs. 5 S. 7 EStG neu – Änderung zum Regierungsentwurf – vgl. dazu auch unsere detaillierte Kommentierung: "JStG 2024: Weitreichende Folgen für Steuerpraxis bei Transaktionen und Strukturierungen"
i. Das BVerfG hat mit Beschluss BvL 8/13 v. 28.11.2023159 entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.
ii. Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG soll nun die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausdrücklich ermöglichen.
iii. Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs soll eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut auch vorliegen, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt. (§ 6 Abs. 5 S. 7 EStG - neu).
iv. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 sind Feststellungsbescheide im Sinne des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO zur Umsetzung des Buchwertansatzes bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 4 AO zu ändern. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO soll dem Buchwertansatz bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 nicht entgegenstehen. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 abgesehen werden.
e. Sonderausgabenabzug
i. Durch die Neuregelung von § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG wird der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeleistungen die in Zusammenhang mit Einnahmen aus der Tätigkeit in der EU, EWR oder Schweiz entstehen in allen offenen Fällen erweitert. In der jetzigen Fassung ist ein Sonderausgabenabzug nur für Vorsorgeleistungen, die in Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit entstehen abziehbar. Insbesondere soll dies für Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit gelten (vgl. BFH, Urteile v. 27.10.2021, X R 11/20 und v. 24.5.2023, X R 28/21).
f. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)
i. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
ii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
g. Einkünfte aus Kapitalvermögen – Entgelt von Dritter Seite (§ 20 Abs. 3 S. 2 EStG) – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Entgelte oder Vorteile liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge oder durch einen Dritten erstattet werden.
ii. Die Neuregelung gilt ab dem Tag der Verkündung.
h. Einkünfte aus Kapitalvermögen – Wegfall des gesonderten Verlustverrechnungskreises nach § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen werden aufgehoben.
ii. Die Neuregelung soll für alle offenen Fälle gelten.
i. Besteuerung von Veräußerungsgeschäften – § 23 Abs. 1 S. 4 EStG – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Die Änderung in § 23 EStG stellt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist.
ii. Die Neuregelung soll für alle offenen Fälle gelten.
j. Lohnsteuerfreibetrag (§ 39a EStG)
i. Soweit die Voraussetzungen nach § 24b EStG erfüllt sind, kann zukünftig nach § 39a Abs. 1 Nr. 9 ab dem Monat der Trennung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.
ii. Die Antragsfrist für die Anwendung des Lohnsteuerfreibetrages wird um einen Monat verlängert. Künftig sind die Anträge bis zum 1. November des Vorjahres zu stellen, für das der Freibetrag gelten soll.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
k. Pauschalbesteuerung Mobilitätsbudget entfällt.
i. Die geplante Pauschalbesteuerung entfällt.
l. Ausübung Pauschalierungswahlrecht (§ 40 Abs. 4 EStG)
i. Das Pauschalierungswahlrecht soll zukünftig durch Übermittlung der Lohnsteueranmeldung ausgeübt werden. Alternativ soll das Pauschalierungswahlrecht im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt werden können. Die Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben.
ii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
m. Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer – § 45b Abs. 2 bis 7 EStG – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Die Meldestandards zu Dividendenerträgen nach Maßgabe des AbzStEntModG werden an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie angepasst. Meldeinhalte und -verfahren werden langfristig vereinheitlicht und Zwischenverwahrstellen von den Haftungsregeln erfasst.
ii. Die Neuregelung soll für Dividendenzahlungen gelten, die nach dem 31.12.2026 zufließen.
n. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 EStG Abs. 1 Nr. 4 f EStG)
i. Künftig unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, der beschränkten Steuerpflicht, soweit ohne die Freistellung die Arbeit in diesen Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.
ii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
o. Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Arbeitsfreistellung (§ 50d Abs. 15 EStG)
i. Durch die Neuregelung soll die Rechtsauffassung des OECD Musterabkommens kodifiziert werden. Die Verwaltungsauffassung im BMF Schreiben vom 12.12.2013 BStBl 2023 I S. 2179, Rn. 361 und 362) wäre insoweit überholt.
ii. Arbeitslohn, der für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.
iii. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.
iv. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
p. Beantragung von Kindergeld (§ 67 S. 1 EStG)
i. Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch über eine amtlich vorgeschriebene Schnittstelle erfolgen. Härtefallregeleungen sollen grundsätzlich möglich sein.
ii. Die Neuregelung gilt für Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen.
q. Neuregelung zur Übermittlung der E-Bilanz – Neufassung zum Regierungsentwurf
i. Mit der Neuregelung von § 5b Abs. 1 EStG erfolgt die Erweiterung der elektronischen Übermittlungspflicht.
ii. Zukünftig sind im Rahmen der E-Bilanz Kontennachweise, Kontensalden, Anlagenspiegel und das zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
iii. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
iv. Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
r. Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (§ 10 Abs. 2b EStG)
i. Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
ii. Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.
s. Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (§ 22 Nr. 5 S. 2 EStG)
i. Nach bisherigem Recht unterliegen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.
ii. Um eine mögliche Besserstellung zu vermeiden, soll gesetzlich klargestellt werden, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG führt.
iii. Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.
t. Abzug von Unterhaltsleistungen – § 33a Abs. 1 S. 11 EStG – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt.
ii. Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.
u. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – § 35a Abs. 5 S. 3 EStG – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
ii. Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.
v. Erstattung Bauabzugssteuer (§ 48c EStG)
i. Zukünftig soll die Erstattung der Bauabzugssteuer elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, erfolgen.
ii. Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2026 gelten.
II. Körperschaftsteuergesetz
a. Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b Abs 3 S. 4 KStG)
i. Die Ergänzung des § 8b Abs 3 S. 4 KStG soll klarstellen, dass die Zurechnungsregelung des § 8b Abs. 4 S. 3 KStG auch für echte Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 HGB gilt.
ii. Die Neuregelung soll künftig für alle offene Fälle gelten.
b. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
i. § 27 Abs. 2 S. 3 KStG
- Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 S. 3 KStG soll zukünftig nicht für Anwendungsfälle gelten, die unter das Umwandlungssteuergesetz fallen.
- Die Ergänzung hätte zur Folge, dass abweichend von der bisherigen Handhabung künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 S. 3 KStG durchzuführen ist, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der übergehende Einlagenkontenbestand als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs zu behandeln ist und daher für eine Verwendung im ersten Wirtschaftsjahr der durch die Umwandlung neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG zur Verfügung steht.
- Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
ii. § 27 Abs. 6 S. 3 KStG
- Mit der Neuregelung soll die Verwaltungsregelung und das allgemeine Verständnis der organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen im Rahmen einer mehrstufigen Organschaft kodifiziert werden.
- Die Regelung soll klarstellen, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 29. September 2022, BStBl I S. 1412, Tz. 27 bis 35); bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG entsprechend zu mindern.
- Da die Regelung in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG gilt, findet sie keine Anwendung, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG).
- Die Neuregelung ist auf alle Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.
c. Kapitalveränderungen bei Umwandlungen – § 29 Abs. 6 S. 2 KStG – Änderung zum Regierungsentwurf
i. Mit Aufhebung des § 29 Abs. 6 S. 2 KStG entfällt zukünftig das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung, sodass insoweit ein Gleichlauf mit der künftig entfallenden Anfangsbestandsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos in Umwandlungsfällen zur Neugründung (vgl. § 27 Abs. 2 S. 3 KStG-E i. d. F. des Artikels 6 Nr. 4 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa) erzielt wird.
ii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
d. Übergang zum Halbeinkünfteverfahren – § 34 Abs. 11 KStG, § 36 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 6a KStG) – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2022 – 2 BvR 1424/15 – ist die bisher gültige Regelung verfassungswidrig, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals – EK 04 – nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht.
ii. Durch die Änderung der Absätze 4 und 6 des § 36 KStG in § 34 Abs. 11 KStG soll eine Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des EK 0 (EK 01 – EK 03) ein positiver Bestand von EK 04 einzubeziehen.
iii. Die Neuregelung soll für alle Fälle anwendbar sein, in denen die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt worden sind.
III. Gewerbesteuergesetz
a. Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG)
i. Künftig gelten Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden und die nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, wenn die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.
ii. Durch die Neufassung des § 7 S. 8 GewStG soll klargestellt werden, dass alle passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und damit auch solche, für die Deutschland im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht.
iii. Die Neuregelung soll künftig für alle offene Fälle gelten.
b. Gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung - § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG - Änderung zum Regierungsentwurf
i. Die gewerbesteuerliche Kürzung wird künftig nicht an den Grundsteuerwert anknüpft, sondern an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz.
IV. Umwandlungssteuergesetz
a. Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (§ 3 Abs. 2a UmwStG) – Änderung zum Regierungsentwurf
i. In der Neuregelung in § 3 Abs. 2a UmwStG soll zukünftig eine Übermittlungsfrist für die Abgabe der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft geregelt werden.
ii. Anders als im Regierungsentwurf wird die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
b. Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 5 Abs. 2 UmwStG)
i. § 5 Abs. 2 UmwStG erfasst in der bisher gültigen Fassung nicht die sonstigen Anteile im Privatvermögen.
ii. Mit der Änderung gelten nunmehr sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
c. Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 13 Abs. 2 UmwStG) – Änderung zum Regierungsentwurf
i. Im Regierungsentwurf war ursprünglich vorgesehen, dass der Buchwertansatz bei Vorliegen der Voraussetzungen zum neuen Regelfall wird.
ii. Diese Änderung wird nicht umgesetzt.
iii. Anders als im Regierungsentwurf orientiert sich die in § 13 Abs. 2 UmwStG eingeführte Antragsfrist für den Ansatz mit dem Buchwert bzw. mit den Anschaffungskosten an der geltenden Regelung in § 21 Abs. 2 S. 4 UmwStG und stellt nunmehr auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab.
iv. Die Neuregelung gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach der Verkündung liegt.
d. Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 18 Abs. 3 UmwStG)
i. Nach § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft oder einer natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Körperschaft in die Personengesellschaft oder der Verschmelzung auf die natürliche Person aufgegeben oder veräußert wird.
ii. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG für die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs oder eines Anteils an der übernehmenden Personengesellschaft.
iii. In der Praxis sind Gestaltungen bekannt geworden, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar veräußert wurden und vertreten wird, dass diese Fälle nicht von § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG erfasst sind.
iv. § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG – neu – regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.
v. Die Änderungen sollen für Umwandlungen gelten, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17.05.2024 liegt.
e. Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG) - vgl. dazu auch unsere detaillierte Kommentierung: "JStG 2024: Weitreichende Folgen für Steuerpraxis bei Transaktionen und Strukturierungen"
i. Mit dem neuen Satz 5 wird klargestellt, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG i. V. mit § 20 Abs. 5 UmwStG Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden.
ii. Soweit das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken.
iii. Der neue Satz 5 gilt ebenso bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG sowie § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG.
iv. Die Neuregelung soll erstmals auf Einbringungen anzuwenden sein, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist
V. Abgabenordnung
a. Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO)
i. Mit der Neuregelung soll die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen nach § 53 AO wohngemeinnützige Zwecke erfüllen.
ii. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.
iii. Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden und an hilfsbedürftige Personen erfolgen.
iv. Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
b. Direktauszahlungsmechanismus – § 139e AO – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Die zentrale Speicherung von Kontoverbindung und Identifikationsnummer bildet zukünftig die Grundlage für den Aufbau eines Direktauszahlungsmechanismus (DAM).
ii. Dieser soll eine schnelle und zugleich missbrauchssichere, ggf. antragsbasierte Auszahlung öffentlicher Leistungen zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.
iii. Denkbar ist die Nutzung dieses Verfahrens in außergewöhnlichen Auszahlungsfällen, beispielsweise bei Direktauszahlungen zur Bewältigung von Krisensituationen (z. B. Pandemien oder Flutkatastrophen).
iv. Mit dem Direktauszahlungsmechanismus wird im Vorgriff auf zukünftig beabsichtigte Direktauszahlungen ein einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen bereitgestellt.
v. Die Neuregelung soll ab dem Tag der Verkündung gelten.
c. Hinterziehungszinsen – § 235 Abs 5 AO) – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Seit Geltung des niedrigeren Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO werden Hinterzieher von Vorauszahlungen ungewollt bessergestellt. Denn ab dem Beginn des Zinslaufs der Nachzahlungszinsen bis zur Zahlung der hinterzogenen „Jahressteuer“ oder der vollendeten Hinterziehung der „Jahressteuer“ werden sie zinsmäßig so behandelt wie Steuerpflichtige, die keine Steuerhinterziehung begangen haben.
ii. Mit dem neuen Abs. 5 soll diese nicht zu rechtfertigende Besserstellung beseitigt und eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5 % pro Monat sichergestellt werden.
iii. Die Neuregelung soll in allen Fällen gelten, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem Tag nach Verkündung festgesetzt werden.
VI. Umsatzsteuergesetz
a. Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)
i. Nach Auffassung des BFH liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen „fremden“ Gegenstand be- oder verarbeitet (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).
ii. Die Neuregelung setzt die Rechtsprechung des BFH um. Fehlt es zukünftig an der Beistellung eines fremden Gegenstandes, liegt keine Werklieferung vor.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c Abs. 1 UStG)
i. Mit Urteil vom 23. Juli 2020, V R 44/19, hat der BFH entschieden, dass die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG bewirkt.
ii. Zukünftig soll gelten, dass mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer im Sinne des §13c Abs. 1 S. 1 UStG, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig gilt.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
c. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)
i. Mit Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19, hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann.
ii. Nach der Neuregelung schuldet der Empfänger der „Gutschrift“ regelmäßig auch in diesen Fällen die ausgewiesene Umsatzsteuer.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
d. Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 S. 3UStG)
i. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge soll nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen nur zulässig sein, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
ii. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
e. Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
i. Mit der Änderung des § 18 Abs. 9 S. 7 UStG wird der Ausschluss der Vergütung auf Vorsteuerbeträge beschränkt, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, die selbst verbraucht werden.
ii. Mit der geplanten Neuregelung des § 18 Abs. 12 UStG werden ausländische Unternehmen nunmehr auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
f. Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) – Änderung zum Regierungsentwurf
i. Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen für das Jahr 2024 auf 8,4 % abgesenkt werden.
ii. Für das Jahr 2025 ist eine weitere Absenkung auf 7,8 % geplant.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
g. Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (§ 30 UStG)
i. Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.
ii. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
h. Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)
i. Wesentliche Änderungen sollen bei Leistungen eintreten, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden. Die Leistungen sollen in diesem dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
ii. Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
i. Steuerbefreiungen (§ 4 UStG) – Änderung zum Regierungsentwurf
i. Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen wurde aufgrund der potenziellen finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage gestrichen.
ii. Die Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG soll an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst werden. Der Anwendungsbereich soll mit der Neuregelung ausgeweitet werden. Das bisherige Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten.
iii. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen wurde im Zuge der Ausschussberatungen wieder gestrichen.
iv. Die Neuregelungen sollen jeweils ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sein.
j. Ermäßigter Steuersatz nach (§ 12 Abs. 2 UStG) – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Der Gesetzesentwurf sieht die Aufhebung der Regelung in §§ 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG vor. Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerbe und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegen zukünftig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
ii. Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
k. Besteuerung der Kleinunternehmer (§§ 19 und 19a UStG) – Änderung zum Regierungsentwurf
i. Es ist beabsichtigt die bisher bestehende Kleinunternehmerregelung an die Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285) anzupassen.
ii. Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren (§ 19a UStG) eingeführt.
iii. In der bisher gültigen Fassung wird die Umsatzsteuer des Kleinunternehmers nicht erhoben. Mit der Regelung soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden.
iv. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.
v. Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
l. Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
i. Die Regelung des § 25a UStG soll dahingehend angepasst werden, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.
ii. Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
m. Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)
i. Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG wird um weitere 2 Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert.
n. Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStG
i. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sollen für Leistungen eines sog. Ist-Versteuerer eingeschränkt werden. Zukünftig soll ein Vorsteuerabzug erst möglich sein, soweit der Leistungsempfänger die empfangene Lieferung oder Leistung bezahlt.
ii. Soweit die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt, ist dies zukünftig als Pflichtrechnungsangaben aufzuführen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a (neu).
iii. Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden (erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind).
VII. Grunderwerbsteuergesetz
a. Zugehörigkeit eines Grundstückes (§ 1 Abs. 4a GrEStG) – Änderung zum Regierungsentwurf
i. Eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ist, dass einer Gesellschaft ein Grundstück „gehört“ und es ihr also zugerechnet werden kann. Bislang enthält das Grunderwerbsteuergesetz keine gesetzliche Regelung für eine solche Zurechnung, vielmehr erfolgte eine Auslegung des Begriffs durch die Verwaltung und Rechtsprechung.
ii. Die Neuregelung sieht vor, dass ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte.
iii. Nach der verabschiedeten Fassung gilt die Neuregelung erstmals für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht werden. Es sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht wurden.
b. Steuervergünstigungen für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG) – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Es wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31. Dezember 2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter; sie werden verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.
ii. Die Neuregelung gilt ab dem Tag der Verkündung.
VIII. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
a. Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG) – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
ii. Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt, entsteht.
b. Fortbestand der Steuerbegünstigung bei insolvenzbedingter Auflösung von Kapitalgesellschaften - § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 4 ErbStG – Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Um eine Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften zu erreichen, soll die gesetzliche Regelung dahingehend eingeschränkt werden, dass die insolvenzbedingte Auflösung nicht zum Wegfall der Steuerbegünstigung führt, wenn der Betrieb fortgeführt wird und soweit keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden.
c. Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)
i. § 10 Abs. 6 ErbStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten ein. In Fällen der beschränkten Steuerpflicht sind gemäß § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG nur Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die mit einzelnen Vermögensgegenständen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die der deutschen Besteuerung unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht die Pflicht des Erben zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen. Pflichtteilsverbindlichkeiten sind deshalb bei beschränkter Steuerpflicht bislang nicht abzugsfähig.
ii. Durch die Änderung soll die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt werden und eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt werden. Diese Abzugsfähigkeit soll entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich sein.
iii. Die Neufassungen von § 10 Abs. 6, 6a und 6b ErbStG sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht.
d. Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)
i. Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 hat der EuGH in der Rechtssache C-670/21 (BA) festgestellt, dass die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG 2009 [§ 13d ErbStG], soweit Grundstücke in Drittstaaten von dieser Vergünstigung ausgeschlossen sind, grundsätzlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Artikel 63 bis 65 AEUV). Ein Ausschluss des Befreiungsabschlags sei nur für Grundstücke in solchen Drittstaaten gerechtfertigt, mit denen kein umfassender Informationsaustausch besteht.
ii. Mit der Neuregelung von § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht nur dann gewährt werden, wenn das Grundstück im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist. Der Befreiungsabschlag kann ebenfalls gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
e. Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
i. Zukünftig soll auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann.
ii. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen, also zu fremden Wohnzwecken vermietetet sind, oder die bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird.
iii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
IX. Grundsteuer
a. Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG) Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Der BFH hat in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf nach Auffassung den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
ii. Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
X. Außensteuergesetz
a. Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen - § 1 Abs. 3d AStG - Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Die Einfügung des § 1 Abs. 3d ist mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) mit Wirkung ab Anfang 2024 erfolgt. Eine Übergangs- oder Nichtbeanstandungsfrist für Altverträge war dabei ursprünglich nicht vorgesehen.
ii. Das Jahressteuergesetzt 2024 sieht in der aktuellen Fassung vor, dass die Regelung des § 1 Abs. 3d AStG nicht auf bis zum 31.12.2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden ist, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 01.01.2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 01.01.2024 begonnen hat.
XI. Investmentsteuergesetz
a. Wegzugsbesteuerung in Bezug auf Investmentanteile - § 19 Abs. 3 InvStG Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Die Besteuerungstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG (Wegzugsbesteuerung), sind bisher nicht anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens im Privatvermögen hält, denn ein Anteil an einem Sondervermögen ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG. Bisher unklar ist die Rechtslage, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt.
ii. Um die Rechtslage für die Zukunft gesetzlich zu klären und um Besteuerungslücken zu schließen, sollen die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung für nach dem 31.12.2024 verwirklichte Sachverhalte für Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds gelten.
iii. Die Neuregelung fingiert eine Veräußerung der Investmentanteile zum gemeinen Wert bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, bei unentgeltlicher Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder bei Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland.
iv. Die Neuregelung gilt, wenn ein Veräußerungsgewinn vorliegt, der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unmittelbar oder mitttelbar mindestens 1 % der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder die Anschaffungskosten der gehaltenen Investmentanteile mindestes 500.000 EUR betragen. Bei einer Beteiligung an einem Spezial-Investmentfonds unterstellt das Gesetz dagegen automatisch den relevanten Beteiligungsumfang.
b. Abwicklungsfrist - § 17 Abs. 1 S. 4 InvStG
i. Die Abwicklungsfist in § 17 Abs. 1 S. 4 InvStG wird für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahren verlängert.
XII. Mindeststeuergesetz
1. Fiktion der Mindeststeuergruppe für eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit - Ergänzung zum Regierungsentwurf
i. Durch den neu eingefügten Satz 4 wird die Mindeststeuergruppe auch für eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit fingiert. Dies dient insbesondere der Umsetzung von technischen Anforderungen innerhalb der Finanzverwaltung.
ii. Die Neuregelung soll mit Wirkung vom 28.12.2023 in Kraft treten.