Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt!

  • 20.12.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Am 16.12.2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Aufgrund der Whisleblowerrichtlinie des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 16.12.2019 war der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17.12.2021 umzusetzen.

Mit einjähriger Verspätung ist das Gesetz am vergangenen Freitag vom Bundestag beschlossen worden. Es muss nun noch den Bundesrat passieren und wird voraussichtlich im März 2023 in Kraft treten.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden, die Missstände bzw. Straftaten, wie zum Beispiel Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz usw. aufzeigen, sollen keine Benachteiligungen wegen ihrer Meldung erfahren und so nicht von einer Meldung abgehalten werden.

Noch am 14.12.2022 ist der Gesetzesentwurf im Rechtsausschuss des Bundestages unter dem Eindruck der Reichsbürgerproblematik dahin gehend ergänzt worden, dass der Schutz des Gesetzes auch dann greift, wenn sich die Hinweise auf die Verfassungstreue von Beamten beziehen.

Was müssen Unternehmen nun tun?

  • Unternehmen mit in der Regel 250 Beschäftigten oder mehr müssen eine interne Meldestelle einrichten, an die die Mitarbeiter sich wenden können. 
  • Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten gehören erst ab dem 17. Dezember 2023 zu dem Kreis der Verpflichteten.
  • In Konzernunternehmen können interne Meldestellen zentral bei der Konzernmutter für die Konzernunternehmen eingerichtet werden. 
  • Arbeitgeber müssen den Mitarbeitern klar und leicht zugänglich Informationen über die Nutzung der zu Verfügung stehenden Meldestellen bereitstellen. 
  • Um zu vermeiden, dass die Beschäftigten die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz nutzen, sollte der Arbeitgeber Anreize schaffen, die interne Meldestelle zu nutzen. Dies kann durch die Zurverfügungstellung von unproblematischen und vertrauenserweckenden Maßnahmen erfolgen.
  • Arbeitgeber müssen anonyme und nichtanonyme Meldungen gleichbehandeln. Auch anonyme Meldungen sind zügig zu bearbeiten. Das war noch im ersten Gesetzesentwurf anders vorgesehen, nichtanonyme Meldungen sollten vorrangig bearbeitet werden.

Den Hinweisgebern dürfen keine arbeitsrechtlichen Nachteile durch die Meldung entstehen. Abmahnungen, Kündigungen, die Versagung einer Beförderung, Mobbing u. ä. sind verboten. Vielmehr ist der Arbeitgeber zur Entschädigung von Nichtvermögensschäden verpflichtet, wenn der Hinweisgeber durch den Arbeitgeber Nachteile wegen der Meldung erleidet.

Hinweis für die Praxis

Bitte überlegen Sie genau, welche Lösung für Ihr Unternehmen passend ist. Entweder Sie richten im Unternehmen direkt den Meldekanal ein, Sie entscheiden sich für eine digitale Lösung oder für eine(n) externe(n) Ombudsmann/-frau, um dort die Hinweise eingehen zu lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Frage. 

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Autoren dieses Artikels

Dr. Stefan Meßmer

Partner

Rechtsanwalt

Christine Ostwald

Director

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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