Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Bundesnetzagentur veröffentlicht Ergebnisse der Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen zum Gebotstermin 1. November 2021
- 01.12.2021
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Bedeutung der Ausschreibung könnte zukünftig sinken. Marktpreise bieten Chancen für die Errichtung von nicht geförderten PV-Freiflächenanlagen.
Die Ausschreibung war erneut deutlich überzeichnet. Die eingereichte Gebotsmenge lag bei 986.063 kW. Bezuschlagt wurden 511.956 kW. Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt (wie bereits in der Juni-Ausschreibung) 5 ct/kWh. Da die Ausschreibungen bekanntlich nach der Methodik „pay-as-bid“ erfolgen, werden die Anlagenbetreiber auf Basis ihres eigenen Gebotswerts vergütet. Der niedrigste Gebotswert (mit Zuschlag) lag bei 4,57 ct/kWh und damit nochmals 0,12 ct/kWh niedriger als in der Juni-Ausschreibung. Der höchste Gebotswert (mit Zuschlag) lag bei 5,2 ct/kWh und damit 0,11 ct/kWh höher als in der Juni-Ausschreibung.
Um eine EEG-Vergütung in Form der Marktprämie erhalten zu können, müssen Betreiber von PV-Freiflächenanlagen mit einer Leistung ab 750 kW an den Ausschreibungen teilnehmen. Für Anlagen mit einer Leistung von 300 kW bis 750 kW ist die Teilnahme an der Ausschreibung freiwillig. Faktisch wurden zahlreiche Anlagenbetreiber in diesem Leistungsspektrum jedoch zur Teilnahme gezwungen, da sie ohne Teilnahme an der Ausschreibung in der Regel nicht die volle Marktprämie beanspruchen können. Grund hierfür ist eine Regelung in § 48 Abs. 5 EEG, wonach der Anspruch auf die Marktprämie für diese Anlagen nur für 50 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.
Änderungen hinsichtlich der Ausschreibungsverfahren absehbar
Zukünftig wird es weitere Änderungen hinsichtlich der Ausschreibungsverfahren geben. Die Europäische Kommission plant im Rahmen des Fit-for-55-Pakets den Schwellenwert für eine verpflichtende Teilnahme an den Ausschreibungen auf 400 kW abzusenken. Zugleich beabsichtigen die Ampel-Parteien den Zubau von PV-Kapazitäten in den kommenden Jahren massiv zu erhöhen (auf 200 GW in 2030). Ende 2020 betrug die installierte Leistung ca. 54 GW.
Um die Erhöhung des Zubaus zu erreichen, wird es nicht ausreichen, die Ausschreibungsvolumina zu erhöhen. Vielmehr müssten auch die sonstigen Rahmenbedingungen angepasst werden. Insbesondere müssen ausreichend Flächen für die Installation von Erneuerbaren-Energien-Anlagen zur Verfügung gestellt und die Genehmigungsverfahren erheblich verkürzt werden. Die Ampel-Parteien haben sich hierzu einiges vorgenommen. Wir werden an dieser Stelle berichten.
Sinkende Bedeutung der Ausschreibungsverfahren?
Ohnehin stellt sich derzeit die Frage, welche Bedeutung den Ausschreibungsverfahren zukünftig noch zukommt. Ausschlaggebend werden hierfür die Preisentwicklungen an den Energiegroßhandelsmärkten sein. Die Vergütung des in Erneuerbaren-Energien-Anlagen erzeugten Stroms besteht nach dem derzeitigen Förderregime grundsätzlich aus zwei Komponenten,
- aus dem Marktpreis, den der Direktvermarkter dem Anlagenbetreiber vergütet, und
- aus der Marktprämie, die der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zahlt und welche die Differenz zwischen der gesetzlich zugesicherten Vergütung (dem sog. anzulegenden Wert) und dem Marktpreis ausgleicht.
Für PV-Freiflächenanlagen, die im Dezember in Betrieb genommen werden, beträgt die gesetzlich zugesicherte Vergütung (anzulegender Wert) nur noch 5,29 ct/kWh. Da die Marktpreise in den vergangenen Monaten teilweise oberhalb der gesetzlich zugesicherten Vergütung lagen, haben die betroffenen Anlagenbetreiber keine Marktprämie mehr erhalten. Sofern sich dieser Trend fortsetzt, werden die Ausschreibungen zukünftig wahrscheinlich an Bedeutung verlieren, da bereits die Marktpreise eine auskömmliche Marge für Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen ermöglichen. Dies bietet die Chance, zukünftig auch solche Anlagen zu realisieren, die aufgrund der strikten Vorgaben im EEG nicht an den Ausschreibungen teilnehmen können.