Die EU-Richtlinie "Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit" wird voraussichtlich noch im Juni 2024 in Kraft treten. Die neue Richtlinie verpflichtet Unternehmen künftig dazu, ihre Lieferketten systematisch auf fragwürdige Umwelt- und Arbeitspraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung zu ergreifen. In Deutschland wird die Umsetzung in das nationale Recht voraussichtlich durch Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfolgen.
Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?
Die Umsetzung wird stufenweise erfolgen. Beginnend mit den größten Unternehmen im Jahr 2027 wird sie bis 2029 sukzessive auf kleinere Unternehmen ausgeweitet:
- 2027: Anwendung für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
- 2028: Anwendung für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und mehr als 900 Millionen Euro Umsatz.
- 2029: Anwendung für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz werden erfasst.
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten werden ebenso von der CSDDD erfasst. In diesem Fall muss das Drittlandsunternehmen einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU erzielen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.
Welche Anforderungen bestehen an betroffene Unternehmen?
Unternehmen werden verpflichtet, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und darüber transparent zu berichten. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Erstellung eines Klimaplans, der aufzeigt, wie Unternehmen das 1,5-Grad-Ziel erreichen wollen und zur Klimaneutralität beitragen können.
Die Richtlinie betrachtet die gesamte Aktivitätskette, einschließlich:
- Die eigene Unternehmensgruppe (einschließlich Tochtergesellschaften)
- Direkte und indirekte Lieferanten
- Die Nutzung und Entsorgung von Produkten
Zudem definiert die CSDDD für die neuen Anforderungen spezifischere Sorgfaltspflichten, darunter:
- Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik
- Beschwerdeverfahren
- Risikoanalyse
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen
- Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen
- Klimaplan
- Berichterstattung und Kommunikation
Wer haftet für welche Aktivitäten? Erweiterte Sanktionen und Kontrollen
Die CSDDD umfasst die Aktivitäten von Geschäftspartnern entlang der gesamten Aktivitätskette. Dazu gehören die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Auch Tätigkeiten nachgelagerter Geschäftspartner fallen unter die Regelung. Hinsichtlich ihrer Haftung bringt die CSDDD im Vergleich zum LkSG eine bedeutende Änderung: Eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen Sorgfaltspflichten gegenüber Individuen. Unternehmen könnten somit nicht nur hohe Bußgelder drohen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Ansprüchen der Betroffenen konfrontiert werden. Dadurch werden auch die Unternehmensführungen ausdrücklich zur Implementierung und Kontrolle der Sorgfaltspflichten verpflichtet. Geplant ist eine Kombination aus behördlicher Kontrolle, einschließlich Bußgeldern, und zivilrechtlicher Haftung. Nationale Gesetzgeber sollen einen Höchstsatz von 5% des Nettojahresumsatzes als maximales Bußgeld festlegen. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass bei grenzüberschreitenden Vorfällen das Recht der EU-Mitgliedstaaten anstelle des Rechts des ausländischen Schadensortes gilt.
CSDDD im Vergleich zum LkSG
Die folgende Tabelle vergleicht die CSDDD mit dem LkSG und stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien dar:
Ausblick: Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der gesamten Aktivitätskette
Die neuen Regelungen stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und verantwortungsvolleren Unternehmensführung dar. Die Einführung der CSDDD zielt darauf ab, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der gesamten Aktivitätskette zu gewährleisten. Insgesamt wird die Neuregelung hinsichtlich der Anforderungen und Haftung über das bislang geltende deutsche LkSG deutlich hinausgehen. Die Richtlinie wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und die Umsetzungsphase beginnt. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Anforderungen der CSDDD in nationales Recht umzusetzen, um sicherzustellen, dass die größten Unternehmen innerhalb des Geltungsbereichs innerhalb der vorgeschriebenen drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie verbindlichen rechtlichen Verpflichtungen unterliegen.
Für etwaige Fragen stehen Ihnen unsere Autoren Nils Borcherding und Katharina Engels gerne zur Verfügung.
Rechtliche Fragen rund um das Lieferkettengesetz können Sie gerne an Oliver Köster richten.
Eine Gesamtübersicht über unsere umfassenden Services rund um das Thema Nachhaltigkeit finden Sie hier:
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