EU-Angemessenheitsbeschluss zur Datenübermittlung in die USA: EDSA sieht weiteren Regelungsbedarf

  • 07.03.2023
  • Lesezeit 2 Minuten

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sich am 28. Februar 2023 zu dem Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission unter dem EU-US Data Privacy Framework geäußert.

In seiner Stellungnahme begrüßt der Europäische Datenschutzausschuss grundsätzlich die Neuerungen im Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission im Hinblick auf das Schutzniveau personenbezogener Daten in den USA. Allerdings sieht der EDSA für einen gleichwertigen Schutz der Daten von EU-Bürgern noch weiteren Regelungsbedarf.

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA)

Die wesentlichen Neuerungen, wie beispielsweise die Einführung von Anforderungen an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die nachrichtendienstliche Datenerhebung in den USA sowie die Schaffung von neuen Rechtsbehelfen für betroffene Personen aus der EU, sieht der EDSA positiv.

Jedoch stellt der EDSA ausdrücklich klar, dass einige der durch den Europäischen Gerichtshof aufgeworfenen Kritikpunkte in der Entscheidung „Schrems-II“ nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind. Dazu zählen insbesondere die Ausgestaltung des Widerspruchsrechts der betroffenen Personen, das Fehlen von Definitionen und die zu weit gefassten Ausnahmen für öffentlich zugängliche Informationen. 

Der EDSA äußert auch Bedenken dahingehend, dass es für die Erhebung von Massendaten unter der Executive Order 12333 an einer Genehmigung durch eine unabhängige Behörde fehlt. Schließlich weist der Europäische Datenschutzausschuss ausdrücklich darauf hin, dass das Schutzniveau für Personen, deren Daten übermittelt werden, nicht durch Weiterübermittlungen vom ursprünglichen Empfänger untergraben werden darf.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) schließt sich den Ausführungen des EDSA ausdrücklich an und betont, dass für einen umfassenden Grundrechtsschutz ein mit der EU gleichwertiges Datenschutzniveau geschaffen werden müsse.

Es bleibt abzuwarten, ob die vom EDSA herausgearbeiteten noch offenen Punkte in dem Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses berücksichtigt werden, denn die Europäische Kommission ist an die Stellungnahme des EDSA nicht gebunden.

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Autor dieses Artikels

Sarah Busch

Senior Manager

Rechtsanwältin, zertifizierte Beraterin im Datenschutzrecht

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