Stromnetzbetreiber müssen den Weiterbetrieb ihrer Ladepunkte sicherstellen

  • 26.10.2023
  • Lesezeit 2 Minuten

Ab dem 31.12.2023 entfällt die Genehmigungsfiktion für öffentliche Elektromobilitätsladepunkte von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern. Stromnetzbetreiber müssen sich bis dahin für eine von zwei gesetzlichen Handlungsoptionen entscheiden.

Gemäß § 7c Abs. 1 S. 1 EnWG dürfen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ohne eine entsprechende Genehmigung der Bundesnetzagentur grundsätzlich kein Eigentum an öffentlichen Elektromobilitätsladepunkten halten, noch solche entwickeln, verwalten oder betreiben. 

Nach der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 34 EnWG galten bisher Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben wurden, als genehmigt. Diese Fiktion läuft nun jedoch am 31.12.2023 aus. Eine ursprünglich geplante Verlängerung der Fiktion um ein Jahr hat bislang noch keinen konkreten Eingang in Gesetzesvorhaben gefunden.

Insoweit sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur dann berechtigt, Ladepunkte über den 31.12.2023 hinaus im Eigentum zu halten, zu verwalten oder zu betreiben, wenn ihnen eine Genehmigung nach § 7c Abs. 2 EnWG vorliegt. Fehlt es daran, droht ein Einschreiten der zuständigen Behörde. 

Es zeichnet sich zudem ab, dass im Rahmen der Anwendbarkeit des § 7c Abs. 1 S. 1 EnWG keine De-minimis-Regelungen akzeptiert werden. Die Norm greift somit unabhängig von der Anzahl der Ladepunkte. 

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen sich dementsprechend für eine der im Gesetz vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten entscheiden: 

  • Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7c Abs. 2 EnWG oder
  • Übertragung der Ladepunkte (bzw. deren Entwicklung, Verwaltung und Betrieb) auf eine andere juristische Person, die nicht Verteilernetz-betreiber ist (sog. rechtliches Unbundling).

Die Erteilung der angesprochenen Ausnahmegenehmigung erfordert in jedem Fall, dass nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft ein „regionales Marktversagen“ festgestellt wird. Allerdings ist die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens durch eine entsprechende Rechtsverordnung bislang nicht erfolgt. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten. 

Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrem E-Mobilitätskonzept oder rund um die vorgenannten Handlungsalternativen Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Gerade im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen im Bereich der Erneuerbaren Energien durch Kommunen und Stadtwerke bietet es sich an, die Ladepunkte in die Umstrukturierung mit einzubeziehen.

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Autoren dieses Artikels

Jan Diehm

Director

Rechtsanwalt

Nicolas Plinke

Senior Manager

Rechtsanwalt

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