Verschärfung der Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG)
Das Wachstumschancengesetz sieht eine Verschärfung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2bis 4 UmwStG) vor.
Auf- oder Abspaltungen bzw. Teilübertragungen von Vermögen (§ 15 Abs. 1 UmwStG) können zu Buchwerten erfolgen. Die Buchwertfortführung hat verschiedene Voraussetzungen, wie das sog. doppelte Teilbetriebserfordernis (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG) und die 3-Jahres-Vorhaltefrist für sog. fiktive Teilbetriebe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Ferner wird vorausgesetzt, dass durch die Spaltung nicht die Veräußerung an Außenstehende vollzogen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) oder vorbereitet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG).
Nach bisher geltendem Recht ist von einer Vorbereitung einer Veräußerung auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft veräußert werden, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen (sog. „Nachspaltungsveräußerungssperre“, § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG). Damit sollen die Abspaltung und die anschließende steuerbegünstigte Anteilsveräußerung am abgespaltenen Vermögen verhindert werden.
Nach dem UmwSt-Erlass sind konzerninterne Spaltungen und spätere Veräußerungen innerhalb des Konzerns oder innerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises unschädlich, wenn im Anschluss an diesen Vorgang keine unmittelbare oder mittelbare Veräußerung erfolgt (UmwSt-Erlass, Tz. 15.26).
Hierzu entschied der BFH, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG (Vorbereitung einer Veräußerung) kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung ist, sondern nur den Einleitungssatz für die Nachspaltungsveräußerungssperre im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG bildet (BFH v. 11.08.2021 – I R 39/18). Die Schädlichkeit einer Veräußerung von Anteilen an einer „Spaltgesellschaft“ richtet sich nach dem BFH allein nach der 20 %-Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG. Soweit das abgespaltene Vermögen maximal 20 % des vorherigen Gesamtunternehmenswertes ausgemacht hat, bleibt es nach BFH bei der Buchwertfortführung.
In dieser höchstrichterlichen Auslegung sah das BMF eine Gestaltungsmöglichkeit zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben an außenstehende Dritte, welche es durch die Neufassung von Absatz 2 verhindern will. Nach der Neufassung des § 15 Abs. 2 UmwStG ist ein Buch- oder Zwischenwertansatz nach § 11 Abs. 2 UmwStG auch dann nicht möglich, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung an außenstehende Personen nur vorbereitet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Die Gesetzesbegründung äußert sich dazu, wann das Merkmal „Vorbereitung einer Veräußerung“ i.S.d. geänderten § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt ist.
Der neue Satz 2 über die Vorbereitung der Veräußerung ist in Zusammenhang mit den neuen Sätzen 4 und 5 zu lesen:
Nach Satz 4 ist der Buch- oder Zwischenwertansatz im Fall der Vorbereitung einer Veräußerung nur dann ausgeschlossen, wenn es innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag tatsächlich zur Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft kommt.
Der neue Satz 5 enthält eine unwiderlegbare Vermutung zur Vorbereitung einer Veräußerung. Kommt es innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums zu einer Veräußerung von Anteilen an Außenstehende an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen, ist der Buch- oder Zwischenwertansatz stets ausgeschlossen.
Der Begriff der außenstehenden Person ist erstmals in § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG legaldefiniert. Danach gelten als außenstehende Personen alle Personen, „die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft beteiligt waren“. Jedoch gelten verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB nicht als außenstehende Personen (§ 15 Abs. 2 Satz 7, Halbsatz 1 UmwStG). Laut Gesetzesbegründung gilt zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten als Veräußerung eines Anteils einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft auch die mittelbare Veräußerung dieses Anteils durch ein verbundenes Unternehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 7, Halbsatz 2 UmwStG).
Ferner wird ein neuer Satz 6 angefügt. Sind an der übertragenden Körperschaft außenstehende Personen beteiligt, ist die Spaltung nur dann als Veräußerung an außenstehende Personen anzusehen, wenn die Spaltung zu einer Wertverschiebung zugunsten dieser außenstehenden Personen führt (§ 15 Abs. 2 Satz 6 UmwStG). Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass sonst eine Spaltung, bei welcher am übertragenden Rechtsträger außenstehende Personen beteiligt sind, nie zu Buchwerten erfolgen könne, weil es sich bei einer Umwandlung stets um einen Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang handelt. Daher wird auf eine Wertverschiebung zugunsten dieser Personen abgestellt. Die Zahlung eines Spitzenausgleichs dürfte die Annahme einer Wertverschiebung in keinem Fall verhindern.
Kontakt: Uwe Roth, Christian Wegener, Dr. Christiane Krüger
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