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EU-Lieferketten-Richtlinie, Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und FAQs zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung nun auch in deutscher Sprache
Mit unserem A&A Telegram CSR-Reporting haben wir für Sie wieder die wichtigsten News und Entwicklungen rund um die nichtfinanzielle Berichterstattung zusammengestellt.
Für Ihre Fragen rund um das Thema nichtfinanzielle Berichterstattung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Ihr Baker Tilly A&A Team
Am 14. Dezember 2023 gab es eine politische Einigung über die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) (Pressemeldung hier).
Die Richtlinie enthält zahlreiche Überschneidungen zum deutschen Lieferkettengesetz und verpflichtet Unternehmen, Angaben zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer globalen Wertschöpfungskette zu machen. Die Wertschöpfungskette bezieht sich auf die eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner.
Betroffen sind EU-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter und einem Nettojahresumsatz von mindestens EUR 150 Millionen. Nicht-EU-Unternehmen fallen drei Jahre später in den Anwendungsbereich, wenn sie mindestens EUR 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften. Der Finanzsektor darf hier aufatmen, denn dieser bleibt zunächst von dieser Richtlinie verschont.
Es wird erwartet, dass dieser Entwurf in der letzten Plenarsitzung vor der EU-Wahl im April 2024 vom EU-Parlament verabschiedet wird (siehe hier).
Der ED ISSA 5000 „General Requirements for Sustainability Assurance Engagements“ ist der weltweit umfassendste Standard zur Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen und wurde in weniger als einem Jahr von IAASB geschrieben.
Das IDW hat Stellung zum Entwurf in dem Fragebogen des IAASB samt den Verbesserungsvorschlägen bezogen und diese Stellungnahme veröffentlicht:
Die formale Verabschiedung von EU-Vorschriften erfolgt mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt jeweils bei Vorliegen der Übersetzungen in alle EU-Sprachen. Dies ist nun geschehen mit zwei Delegierten-Verordnungen und FAQs der EU-Kommission.
Die Delegierten Verordnungen treten am 11. Dezember 2023 in Kraft und sind für den Berichtszeitraum 2023 anzuwenden.
Die FAQs definieren und erläutern die generell gehaltene EU-Taxonomie und sollen Unternehmen bei der Anwendung unterstützen.
Die für Anwender sehr hilfreichen IDW Arbeitshilfen zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung - Teil 1 und Teil 2 - sind mit Stand vom 01.12.2023 überarbeitet und ergänzt worden.
Ursprünglich war geplant neben den Sektor-übergreifenden ESRS (Sektor-agnostisch) im Set 1, sektorspezifische ESRS zu entwickeln und zu implementieren.
Dieses EU-Projekt würde weitere Angaben durch die Anwender bedeuten, neben den bereits 1178 Datenpunkten (von denen 265 freiwillig sind) des Set 1 (mehr Details hier).
Im Rahmen der Diskussionen zu Entlastung der Unternehmen in der EU (Stichwort Entbürokratisierung) werden die sektorspezifischen ESRS auf das Jahr 2026 verschoben, um den Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben (siehe 2024 Commission work programme - European Commission (europa.eu))
Am 17. Oktober 2023 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen – mit Auswirkung auf den Anwenderkreis der CSRD.
Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie werden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, relevant für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§ 267 f. HGB) und die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) inflationsbereinigt und damit um ca. 25% angehoben.
Änderung der Schwellenwerte für große Unternehmen
Die neuen Schwellenwerte werden erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen (vgl. Publikation des EU-Parlaments).
Am 1. Oktober 2023 ist die EU-Verordnung zur Schaffung eines CO₂-Ausgleichssystems Nr. 2023/956 (engl.: Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) in Kraft getreten und war zeitgleich umzusetzen.
Durch die steigenden Preise für CO₂-Zertifikate des EU-Emissionshandelssystem entsteht für EU-Unternehmen global ein Wettbewerbsnachteil. CBAM soll sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden.
Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Aluminium, Düngemittel, Eisen, Stahl, Strom, Wasserstoff, Zement sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe gesondert quartalsweise melden. Bis zum 31. Januar 2024 muss der erste CBAM-Bericht für das 4. Quartal 2023 bei der EU-Kommission eingereicht werden.
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