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Gut fünfzehn Monate ist die Veröffentlichung (Dezember 2022) und Verabschiedung (Januar 2023) der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung her. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zielt darauf ab, die Berichtspflichten über die unternehmerische Nachhaltigkeitsleistung innerhalb der EU zu erweitern und zu vereinheitlichen. Dadurch sollen Messbarkeit und Vergleichbarkeit der berichteten Informationen gesteigert werden. Die Mitgliedsstaaten haben die CSRD innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen, spätestens also bis 6. Juli 2024.
Am 22. März 2024 wurde der Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der CSRD vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht.
Die Richtlinie ist ein elementarer Teil der Europäischen Strategie für nachhaltige Finanzen, welche das Ziel verfolgt, Europa bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen.
Die CSRD löst als Nachfolgerichtlinie die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und weitet die Anforderungen an die Unternehmensberichterstattung zu nichtfinanziellen Aspekten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance inhaltlich aus (konkretisiert durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)). Viele Unternehmen bereiten sich daher mit wachsendem Nachdruck auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Weil mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch eine externe Prüfungspflicht einhergeht, sind an die Berichterstattung von Anfang an hohe Anforderungen gestellt.
Ein wichtiges Puzzlestück fehlte bisher jedoch – der Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. So gab es bisher noch Unsicherheiten, wie der deutsche Gesetzgeber beispielsweise Mitgliedsstaatenwahlrechte in der CSRD umsetzen würde. Allen voran die Frage, wer als „unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen“ fungieren darf.
Das wichtige und ersehnte Puzzlestück wurde nun nach langen Abstimmungen zwischen den Ministerien am 22. März 2024 durch das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht: der Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Da das Gesetzgebungsverfahren bis Juli 2024 abzuschließen ist, bleibt nur wenig Zeit, aus dem über 180-seitigen Referentenentwurf den finalen Gesetzestext zu formen.
Bis 19. April 2024 läuft die Frist zur Stellungnahme zum vorgelegten Referentenentwurf. Ob die Beratungen im Bundestag bereits im Mai und Juni 2024 stattfinden werden, bleibt abzuwarten.
Alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, dürften in den anstehenden Hauptversammlungen die Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts erwägen. Die Übergangsregelung, nach der der Abschlussprüfer auch als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung 2024 bestellt gilt, ist zeitlich auf das Datum des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes begrenzt.
Der Referentenentwurf ist hier abrufbar.
Nils Borcherding
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Katharina Engels
Director
Wirtschaftsprüferin
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