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Mit der heutigen Veröffentlichung im Amtsblatt verhängt Brüssel ab dem 5. Juli 2024 vorläufige Ausgleichszölle zwischen 17,4 und 37,6 Prozent auf die Einfuhr von neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (KN-Code 8703 8010) mit dem Ursprung China – mit weitreichenden Auswirkungen für die deutsche Automobilindustrie.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorbenannte E-Autos werden signifikant teurer. Hierbei sind gleichermaßen Fahrzeuge deutscher und chinesischer Hersteller betroffen. Maßgeblich ist nur, dass es sich um o.g. Fahrzeuge der KN 8703 8010 mit dem handelspolitischen Ursprung in China handelt.
Da zunächst vorläufige Ausgleichszölle bestehen werden, werden diese nicht sofort erhoben, allerdings müssen die Einführer eine Sicherheit in Höhe der vorläufigen Ausgleichszölle leisten.
Sollte die EU endgültige Ausgleichszölle festsetzen, würde die Zahlung der Vorläufigen fällig werden. Die Entscheidung über die endgültigen Ausgleichszölle wird zum 2. November 2024 erfolgen.
Einführer und Hersteller müssen nunmehr mit erhöhten Kosten rechnen und diese bei den Einfuhren und damit den Weiterverkaufspreisen berücksichtigen. Zugleich sollten die Produktionsstrukturen überprüft werden, ob ggf. Kosteneinsparungen möglich sind.
Hintergrund für die Strafzölle ist das seit Oktober 2023 anhängige Antisubventionsverfahren der EU. Bei ihrer Bewertung war die EU zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wettbewerb durch unlautere Subventionen von E-Autos in China verzerrt wird, sodass die Erhebung von Ausgleichszöllen geboten ist. Die Höhe der vorgesehenen Ausgleichszölle wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 vom 3. Juli 2024 bekannt gegeben und betragen je nach Hersteller zwischen 17,4 und 37,6 Prozent.
Was ist nun zu tun und wie kann Baker Tilly dabei unterstützen?
Gerade im Bereich Completely Knocked-Down und Semi Knocked-Down sollte geprüft werden, ob auch Produktionsschritte, die im nicht chinesischen Drittland erfolgen, bei denen jedoch auf wesentliche chinesische Komponenten zurückgegriffen wird, unter die Ausgleichszölle fallen. Das wäre der Fall, wenn die Produktionsschritte nicht ausreichen, um den lokalen Ursprung zu begründen.
Zugleich sollten Einführer und Hersteller prüfen, ob ggf. durch eine Anpassung der Beschaffungswege und Produktionsstandorte Ausgleichszölle vermieden werden können. Hierbei sind die strengen Vorgaben des Ursprungsrechtes, insbesondere der Umgehung nach Art. 33 UZK-DelVO, zu beachten, um nicht dem gleichen Risiko zu unterliegen, wie andere von Antidumpingzöllen geprägte Branchen (u.a. Fahrräder, Palettenhubwagen, Verbindungselemente). Weitere Informationen dazu finden Sie hier ››
Baker Tilly unterstützt Sie hierbei gern, bspw. bei der Bewertung und Prüfung des handelspolitischen Ursprungs bei Produktionstätigkeiten außerhalb Chinas oder der Abwehr unberechtigter Forderungen des Zolls aufgrund vermeintlicher Anwendbarkeit von Ausgleichszöllen.
Daneben stehen wir auch bei allen Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfung und/oder Optimierung der internen Aufbau- und Ablauforganisation im Zollbereich zur Verfügung. Dieses gerade auch vor dem Hintergrund der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung nach § 130 OWiG.
Weitere Beratungsangebote von Baker Tilly im Bereich Zoll- und Außenwirtschaftsrecht finden Sie hier ››
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
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