Anhebung der Mini- und Midijobgrenze ab 01.01.2024

  • 15.12.2023
  • Lesezeit 2 Minuten

Seit dem 01. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und entspricht dem Verdienst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Der geplanten zweistufigen Anhebung des Mindestlohns folgt gleichzeitig eine Anhebung der sogenannten Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze).

Zu welchem Zeitpunkt ändert sich der Mindestlohn und in welcher Höhe?

Der Mindestlohn wird in den nächsten zwei Jahren jeweils zum Jahresbeginn um 0,41 € erhöht. Daraus ergeben sich folgende Anpassungen:

  • Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 €.
  • Ab dem 1. Januar 2025 seigt der Mindestlohn auf 12,82 €.

Zu welchem Zeitpunkt ändert sich die Minijobgrenze und in welcher Höhe?

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes steigt die Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze)

  • ab dem 1. Januar 2024 auf 538 € und
  • ab dem 1. Januar 2025 auf 556 €.

Wird die Grenze in Bezug auf das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze angepasst?

Ja. Ein unvorhersehbares zweimaliges Überschreiten der Minijobgrenze ist – bis zu deren doppelten Betrag – unschädlich. Dieser beträgt ab dem

  • 01.01.2024 1.076 €.
  • 01.01.2025 1.112 €.

Erfolgt eine Anpassung des Übergangsbereiches?

Ja. Mit Überschreiten der Minijobgrenze liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich vor. Der Übergangsbereich wird wie folgt angepasst:

  • Ab dem 1. Januar 2024 liegt der Arbeitsentgeltbereich zwischen 538,01 € und 2.000 €.
  • Ab dem 1. Januar 2025 liegt der Arbeitsentgeltbereich zwischen 556,01 € und 2.000 €.

Wird es eine Bestandsschutzregelung ab dem 01.01.2024 geben?

Nein, Bestandsschutzregelungen sind nicht geplant. Für bisher versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 520,01 € und 538 Euro tritt ab dem 01.01.2024 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.

In der Rentenversicherung verbleibt es bei der Versicherungspflicht. Auf Antrag könnte sich aber der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Daher sollten Arbeitgeber spätestens mit der Gehaltsabrechnung im Januar prüfen, ob Arbeitnehmer von der Anhebung der Minijobgrenze betroffen sind.

 

Hinweis: Bestandschutzregel seit dem 01.10.2022

Mit Anhebung der Minijobgrenze zum 01. Oktober 2022 von 450 € auf 520 € wurde eine Bestandsschutzregel für die Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520 € eingeführt. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in diesem Bereich verblieben versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es ist zu beachten, dass diese Besitzstandsregel spätestens am 31. Dezember 2023 endet. Ab dem 01. Januar 2024 werden diese Arbeitnehmer aufgrund eines Minijobs versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Auch in diesem Zusammenhang sollten Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung im Januar eine Prüfung vornehmen und gegebenenfalls notwendige Ummeldungen vornehmen.

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Autor dieses Artikels

Simone Kriegel

Director

Rentenberaterin

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