BMF zu Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten

  • 13.05.2024
  • Lesezeit 3 Minuten

Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht Entwurf zur Einzelwertberichtigung (EWB) von Kundenforderungen bei Kreditinstituten. (BMF, 21. März 2024: IV C 6 - S 2171-b/19/10001 :001)

Am 12. April 2023 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Schreibens zur Einzelwertberichtigung (EWB) von Kundenforderungen bei Kreditinstituten an ausgewählte Verbände versandt und um Äußerung bis zum 10. Mai 2023 gebeten.

Das Schreiben behandelt erstmals konkret Kriterien für die Einzelwertberichtigung von zweifelhaft gewordenen Kundenforderungen bei Kreditinstituten aus Sicht der Finanzverwaltung.  Bisher hatte sich die Finanzverwaltung nur zu Pauschalwertberichtigungen von Kreditforderungen formell geäußert (BMF-Schreiben vom 10. Januar 1994). 

Das finale BMF-Schreiben wurde mit Datum vom 21. März 2024 veröffentlicht und enthält neben einer Vielzahl von redaktionellen Änderungen und Präzisierungen auch wesentliche Änderungen.  So hat das BMF eine Öffnungsklausel für EWB dem Grunde nach die über den Standardkanon des BMF für Leistungsstörungen hinausgeht eingefügt; vgl. Tz. 9, 10. 

Bedeutendste Änderung ist jedoch ein deutlich steilerer Abwertungspfad im von der Finanzverwaltung angebotenen steuerlichen Vereinfachungsverfahren. Insbesondere besicherte Forderungen können im steuerlichen Vereinfachungsverfahren laut der Endfassung des BMF-Schreibens schneller und tiefer abgewertet werden als noch im Entwurf vorgesehen.  Auch für unbesicherte Forderungen ist ein deutlich rigiderer Abwertungspfad vorgesehen; vgl. Tz. 57.  

  pEWB der EndfassungpEWB des EntwurfsMehr-pEWB
Unbesicherte ForderungenZu Beginn der dokumentierten Zahlungsstörung30,0 %
(90 Tage)
10,0 %
(90 Tage)
20,0 %-Punkte
bzw. Faktor 3
 Am Ende des WB-Zeitraums100,0 %
(300 Tage)
100,0 %
(360 Tage)
Verkürzung des
Voll-WB-Zeitraums
um 16,7 %
Besicherte ForderungenZu Beginn der dokumentierten Zahlungsstörung9,0 %
(90 Tage)
1,0 %
(90 Tage)
8,0 %-Punkte
bzw. Faktor 9
 Am Ende des WB-Zeitraums30,0 %
(300 Tage)
20,0 %
(660 Tage)
10,0 %-Punkte
bzw. Faktor 1,5

 

Die Steuerpflichtigen dürfen das Vereinfachungsverfahren für das nach dem 30.06.2023 endende Wirtschaftsjahre in Anspruch nehmen. Die letztmalige Anwendung ist für das vor dem 01.01.2032 endende Wirtschaftsjahre vorgesehen.

Sollten im Zuge einer Umstellung auf das steuerlichen Vereinfachungsverfahren (pauschale) EWB aufgelöst werden müssen, darf der Ertrag aus der Auflösung auf das Jahre der Umstellung und die vier Folgejahre verteilt werden. In der Steuerbilanz ist ein passiver Ausgleichposten zu bilden und aufzulösen, (Tz. 58).

Das BMF bespricht auch ein klassisches Modell von je Forderung ermittelten Einzelwertberichtigungen. Die Abwertung muss dem Grunde nach durch eine der folgenden Ausprägungen einer Leistungsstörung angezeigt sein: 

  • 90 Tage ununterbrochener Zahlungsverzug; 
  • drei aufeinanderfolgende rückständige Raten je Darlehenskonto; 
  • Insolvenzantrag am Bilanzstichtag; 
  • Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO durch den Schuldner am Bilanzstichtag oder 
  • Tod des Schuldners bei überschuldetem Nachlass am Bilanzstichtag. 

In Tz 9, 17 des Schreibens definiert das BMF einen Wertaufhellungszeitraum bis zur Aufstellung der Bilanz. Tz 10 stellt klar das im Rahmen eines individuellen EWB-Systems auch weitere Kriterien für ein Leistungsstörung oder die konkrete Erwartung einer Leistungsstörung eine EWB aufgrund dauerhafter Teilwertminderung dem Grunde nach rechtfertigen können; die könnten (schriftliche) Anfragen auf Stundung oder Streckung des Kapitaldienstes sein.

Einzelwertberichtigungen im sowohl im klassischen EWB-Verfahren als im von der Finanzverwaltung beschriebenen Vereinfachungsverfahren können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kreditinstitut die Ermittlung und Aufzeichnung von Einzelwertberichtigungen mittels eines Datenverarbeitungssystems i. S. des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 - GoBD (BStBl I S. 1269) dokumentiert und maschinell nachprüfbar bereitgestellt (Tz. 5, 50). 
 

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Autoren dieses Artikels

Bartosch Tomczyk

Partner Financial Services Tax

Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Peter Schlingschröder

Senior Manager

Steuerberater

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