Bundesarbeitsgericht verpflichtet Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung

  • 14.09.2022
  • Lesezeit 2 Minuten

Paukenschlag des Bundesarbeitsgerichts: Gesetzliche Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit, aber kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass dem Betriebsrat im Hinblick auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung kein Initiativrecht zusteht. Begründet hat es diese Entscheidung damit, dass dem bereits eine aus gesetzlichen Vorgaben resultierende Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeiten entgegenstehe. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.

Ein Initiativrecht des Betriebsrats kann nur dann bestehen, wenn es keine gesetzliche Regelung gibt. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sieht vor, dass Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes und zur Verbesserung der Sicherheit "für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen" haben. Hieraus ergibt sich laut den höchsten deutschen Arbeitsrichtern nun auch die Pflicht von Arbeitgebern, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.

Praxishinweis

Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes gelten für alle Betriebe in Deutschland, unabhängig von ihrer Größe und ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Das BAG verpflichtet, nach der aktuell nun vorliegenden Pressemitteilung, mithin unterschiedslos sämtliche Betriebe zur Einführung einer allumfassenden Arbeitszeiterfassung. Es bleibt zu hoffen, dass den Entscheidungsgründen Hinweise zur praktischen Umsetzung und etwaige Begrenzungen dieser Pflicht entnommen werden können.

Offen bleibt bislang insbesondere, ob die Zeiterfassung in einer bestimmten Form, etwa zwingend elektronisch, vorzunehmen ist. Arbeitgeber sollten sich aber bereits jetzt Gedanken dazu machen, wie eine entsprechende Arbeitszeiterfassung – sofern noch nicht vorhanden – im Betrieb implementiert werden kann. Da es sich in den meisten Fällen um eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist, handeln wird, unterliegt die Einführung grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz haben die Arbeitgeber bei der Implementierung auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Blick zu behalten. Hierbei sollte unter anderem beachtet werden, dass das System keiner Vollüberwachung dienen darf. Auch sollte das System datenschutzfreundlich ausgestaltet sein und dem datenschutzrechtlichen Datenminimierungs- und Datensparsamkeitsgrundsatz genügen. Andernfalls könnte im Falle eines Datenschutzverstoßes auf die Unternehmen ein empfindliches Bußgeld der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zukommen.

Bei Fragen hinsichtlich der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems oder sonstigen Fragen zum Thema Arbeits- und Datenschutzrecht sprechen Sie uns gerne an.

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Autoren dieses Artikels

Sarah Busch

Senior Manager

Rechtsanwältin, zertifizierte Beraterin im Datenschutzrecht

Dr. Jörg Buschbaum, LL.M.

Partner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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