Neue Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA Deutschland – Schweiz: Handlungsbedarf für Unternehmen
- 07.06.2023
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Mit Schreiben vom 25. April 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Konsultationsvereinbarung zum Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz veröffentlicht.
Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz regelt, dass vorbehaltlich des Art. 15a DBA Deutschland -Schweiz (Grenzgänger) eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert wird, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates umfasst.
Im Grundfall ist somit bspw. der Geschäftsführer einer Schweizer AG, der in Deutschland lebt und seine Arbeitszeit zu einem großen Teil auch in Deutschland aus dem Home Office erbringt, trotzdem mit seinen Geschäftsführer-Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig. Nur wenn die Schweiz tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück.
Im umgekehrten Fall wird der Geschäftsführer einer deutschen GmbH, der jedoch seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz bei seiner Familie hat und ebenfalls von zu Hause arbeitet, grundsätzlich mit seinem Geschäftsführer-Einkommen in Deutschland steuerpflichtig.
Bislang war der Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz nur auf Personen begrenzt, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. Personen mit Prokura, Direktoren, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren, Generaldirektoren, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer etc.).
Mit o.g. Konsultationsvereinbarung wurde der Personenkreis des Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz auf die folgenden Personen erweitert:
- Personen mit Einzelunterschriftsbefugnis ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister,
- Personen mit Kollektivunterschriftsbefugnis ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister
- Personen, die nicht im Schweizer Handelsregister erfasst sind, aber die eine Stellung innerhalb einer Kapitalgesellschaft innehaben, die in Bezug auf Leitungs- und Vertretungsbefugnis nach den Gesamtumständen des Einzelfalls mit den Personen im Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz vergleichbar sind. Die Leitungs- und Vertretungsbefugnis muss mindestens der Prokura entsprechen. Ein Nachweis kann bspw. durch eine gegenüber einer Handlungsvollmacht weitergehende Befugnis zur Außenvertretung des Unternehmens erbracht werden.
Daneben spielen zur Einordnung je nach Unternehmensgröße, Unternehmensbranche und der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe weitere Kriterien eine Rolle (welche nicht kumulativ erfüllt sein müssen):
- die Höhe des Arbeitslohns,
- die Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen innerhalb des Unternehmens,
- die Gewährung und die Höhe einer Gewinnbeteiligung / Gewinntantieme,
- die Gewährung eines besonderen geldwerten Vorteils,
- die Anzahl der weisungsgebundenen Personen,
- Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Unternehmens,
- Beförderung/Aufstieg verbunden mit einer Änderung oder Erweiterung des Tätigkeitsbereichs,
- keine Anwendung von gesetzlichen Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten
Eine Eintragung ins Handelsregister ist somit nicht mehr zwingend notwendig um unter den Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz zu fallen, mit der Folge, dass eine Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft erfolgt.
Arbeitgeber sollten die Versteuerung der Arbeitnehmer, die unter die o.g. Regelungen fallen könnten, genau prüfen und ggf. entsprechende Anpassungen vornehmen.
Die Anwendung der o.g. Konsultationsvereinbarung gilt für alle offenen Fälle.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist auf den 31. Dezember 2025 begrenzt, sofern die entsprechenden Behörden sich nicht über eine Weiterführung einigen.