Update: Umwandlungen in Zeiten der Corona-Krise
- 09.03.2021
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Auch im Jahr 2021 bleibt Unternehmen mehr Zeit für Umwandlungsmaßnahmen. Das BMF hat von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG Gebrauch gemacht und damit die umwandlungssteuerrechtlichen Fristen – spiegelbildlich zur Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG – von acht auf zwölf Monate verlängert. Damit werden den Einschränkungen Rechnung getragen, die die Corona-Pandemie auch in diesem Jahr für die Planung und insbesondere den Beschluss von Umwandlungsmaßnahmen weiterhin mit sich bringt.
Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch die GesRGenRCOVMVV
Durch § 1 der „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“ vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I 2020, Seite 2258) in der Fassung vom 22. Dezember 2020, wurde die Geltung des § 4 gemäß § 7 Abs. 4 des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)“ bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. D. h. die in § 4 GesRuaCOVBekG enthaltene Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG von acht auf zwölf Monate gilt für Zwecke des Umwandlungsrechts nunmehr weiterhin bis Ende dieses Jahres.
Vermeidung des Risikos eines Auseinanderfallens von Umwandlungs- und Steuerrecht durch § 27 Abs. 15 UmwStG
Die Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG wirkt sich aufgrund der Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG grundsätzlich auch für Zwecke des UmwStG aus. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 9 UmwStG sowie einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 25 UmwStG. Ebenfalls nicht in den Konstellationen, in denen die Umwandlung in Gestalt einer Einbringung nach § 20 UmwStG oder § 24 UmwStG erfolgt, da § 9 Satz 3 UmwStG (ggf. i.V.m. § 25 Satz 2 UmwStG) und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG (ggf. i.V.m. § 24 Abs. 4 UmwStG) jeweils eine eigene steuerliche Rückwirkung vorsehen.
Um ein Auseinanderfallen der Fristen nach Umwandlungs- und Steuerrecht in den Fällen eines Formwechsels und einer Einbringung zu vermeiden, wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“ vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020, Seite 1385) ein neuer § 27 Abs. 15 in das UmwStG eingefügt, der explizit anordnet, dass § 9 Satz 3 sowie § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 erfolgt.
Gleichklang zwischen Umwandlungs- und Steuerrecht auch weiterhin für das Jahr 2021
Mit der „Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes“ vom 18. Dezember 2020, die am 23. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I 2020, Seite 3042) hat das BMF von der durch § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.
In Übereinstimmung mit der vom BMJV in Bezug auf das UmwG erlassenen Rechtsverordnung wird durch das BMF auf diesem Wege nunmehr angeordnet, dass § 27 Abs. 15 Satz 1 UmwStG entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse gelten soll, die im Jahr 2021 erfolgen (vgl. § 1 der Verordnung). Die Verordnung ist bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (vgl. § 2 der Verordnung).
Unser Fazit
Mithin erhalten die betroffenen Unternehmen ab dem maßgeblichen Bilanzstichtag auch im Jahr 2021 vier Monate mehr Zeit, um die für die steuerliche Rückbeziehung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wenn die Eintragung ins Handelsregister bis zum 31. Dezember 2021 angemeldet bzw. der Einbringungsvertrag bis zu diesem Tag abgeschlossen wird (vgl. auch BR-Drucks. 667/20, Seite 1, 3 f.).
Dieser Schritt ist u. E. ausdrücklich zu begrüßen, da die Einschränkungen, die die Corona-Pandemie mit sich bringt, auch in diesem Jahr weiterhin deutlich spürbar sind und auf diese Weise sichergestellt wird, dass Umwandlungsmöglichkeiten nicht aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten an einem Fristablauf scheitern. Des Weiteren wird somit auch vermieden, dass ansonsten über § 2 UmwStG die umwandlungsrechtliche Fristverlängerung für umwandlungssteuerrechtliche Zwecke lediglich punktuell greifen würde und auf diese Weise eine nur schwer zu rechtfertigende – und vom Gesetzgeber auch so nicht beabsichtigte – Ungleichbehandlung von Verschmelzungen sowie Auf- und Abspaltungen gegenüber anderen Umwandlungen hervorgerufen würde.
Vielen Dank an die Co-Autorin dieses Beitrags Dr. Christiane Krüger, LL.M.