VIP-Logen: Aufteilung der Aufwendungen für Zwecke der Versteuerung nach § 37b EStG

  • 31.05.2024
  • Lesezeit 4 Minuten

„Beste Sicht und beste Sitze in VIP-Logen“ – damit wird auch zur Fußball Europameisterschaft in Deutschland für All-Inclusive Premium Hospitality in den Stadien geworben. Im Hinblick auf die steuerliche Einordnung von VIP-Logen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 23.11.2023 VI R 15/21 eine praxisrelevante Aufteilung der Aufwendungen für Zwecke der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG vorgenommen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hatte eine VIP-Loge mit 12 Plätzen angemietet. Der Vertrag beinhaltete keine Bewirtung. Werbemaßnahmen durfte die Klägerin nur in der VIP-Loge selbst vornehmen. Dies tat sie u.a. in Form von Flyern, T-Shirts und einem Werbefilm.

Gem. VIP-Logenerlass (BMF v. 22.08.2005 (BStBl. I 2005, 845) kann eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 40% Werbung, 30% Bewirtung und 30% Geschenke erfolgen. Die Klägerin hatte den nicht vorhandenen Bewirtungsanteil im Wege einer Schätzung im Verhältnis 4 zu 3 auf Werbung und Geschenke aufgeteilt. Für Werbung ergab sich somit ein Anteil von 57% (40% + 17%) und für Geschenke ein Anteil von 43% (30% + 13%). Die Gesamtaufwendungen wurden außerdem in Höhe von 1/12 für den gastgebenden Mitarbeiter gekürzt, da dieser im rein betrieblichen Interesse an der Veranstaltung teilnahm. Leerplätze wurden nicht versteuert.

Das Finanzamt hat, insbesondere im Hinblick auf den Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 20.05.2010 - III B -S - 2144 - 2/2010 -1, die Kosten zu 25% auf Werbung und zu 75% auf Geschenke aufgeteilt. Eine Kürzung für begleitende Mitarbeiter wurde nicht vorgenommen.

Das Finanzgericht wiederum widersprach der Aufteilung des Finanzamtes und nahm eine Aufteilung anhand einer sachgerechten Schätzung vor. Sie ermittelte die Platzwerte für die teuerste Platzkategorie und erhöhte diese um 5 € für die zusätzlichen Logenservices. Davon wurden die Platzwerte für die leeren Plätze abgezogen. Außerdem wurde der hälftige Wert für die gastgebenden Mitarbeiter abgezogen.
Von den Platzwerten für die Geschäftspartner wurde ein Anteil von 40% für Werbung abgezogen.
Dagegen hatte das Finanzamt Revision eingelegt.

Der BFH folgte im Wesentlichen der Beurteilung des Finanzgerichtes.

Für die Praxis ergeben sich aus dem Fall mehrere wichtige Schlussfolgerungen:

Leerplätze stellen, mangels Empfänger, keine Zuwendung dar und sind daher nicht in die pauschale Besteuerung gem. § 37b EStG einzubeziehen. Dies gilt u. E. sowohl für Leerplätze innerhalb einer VIP-Loge als auch für nicht besetzte Business Seats. Wichtig, um eine unnötige Steuerbelastung zu vermeiden ist, die Teilnehmer (und somit auch die Leerplätze) bei Veranstaltungen zu dokumentieren.

Laut BFH sei zudem nach Aktenlage eine Versteuerung der begleitenden Mitarbeiter nicht notwendig. Allerdings wurde dieser Punkt durch die Revision nicht angegriffen und daher nicht durch den BFH entschieden. 
Im vorliegenden Fall lag eine interne Anweisung vor, wie man sich als gastgebender Mitarbeiter zu verhalten hatte. Z.B. war geregelt, dass genügend Flyer auslagen und der Werbefilm lief. Will man eine Versteuerung der begleitenden Mitarbeiter verhindern, sollte das überwiegende eigenbetriebliche Interesse durch weitere Tatsachen begründet werden. Auch bei Business Seats sollte es möglich sein, in bestimmten Fällen eine Versteuerung der begleitenden Mitarbeiter zu verhindern, wenn diese tatsächlich Zusatzaufgaben wie z.B. den Empfang und die Betreuung der externen Gäste übernehmen. Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wird also grundsätzlich nur zu begründen sein, wenn auch Geschäftspartner an der Veranstaltung teilnehmen. 

Die Aufwendungen müssen geschätzt werden, wenn sie nicht anders zu ermitteln sind. Handelt es sich um eine VIP-Loge mit Bewirtungsanteil, greift der VIP-Logen-Erlass (s.o.). Fehlt der Bewirtungsanteil, ist schon gem. BMF-Schreiben vom 11.07.2006 (IV B 2 - S 2144 - 53/06) die Aufteilung im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Bei Business Seats, bei denen nur Bewirtungen und Geschenke vorliegen, können die Aufwendungen hälftig aufgeteilt werden. 

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Autoren dieses Artikels

Richard Markl

Partner

Steuerberater

Theresa Kolb

Steuerberaterin

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