COVID-19-Maßnahmengesetz im Gesellschafts- und Umwandlungsrecht wird verlängert

  • 02.03.2021
  • Lesezeit 4 Minuten

Die Erleichterungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Gesellschafts- und Umwandlungsrecht wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Durch die Verordnung zur Verlängerung der Übergangsvorschriften im Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 hatte der Gesetzgeber am 20. Oktober 2020 von seiner Ermächtigung zur Verlängerung der Maßnahmen Gebrauch gemacht. Was sollten Unternehmer beachten, um flexibel agieren und die Gesetzeslage in Abläufe implementieren zu können?

Im Folgenden betrachten wir überblicksmäßig sowohl die Änderungen für Einzelunternehmen als auch für Gesellschaften einer Unternehmensgruppe.

Aktiengesellschaft (AG), SE, KGaA, VVaG: Online-Hauptversammlung möglich

Als Aktiengesellschaft (AG) sowie als SE, KGaA bzw. VVaG organisierte Unternehmen und deren Organe, können u. a. wie folgt verfahren:

Der Vorstand kann zu einer Online-Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre/ihrer Bevollmächtigten einberufen. Anders noch als in der ursprünglichen Anpassung des Aktiengesetzes zu Beginn der Pandemie, kann der Vorstand die Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlungs-Saison 2021, aufgrund einer im Dezember 2020 beschlossenen Änderung der Übergangsvorschriften, jedoch nicht mehr nach freiem Ermessen einschränken. Die Fragemöglichkeit der Aktionäre wurde zu einem Fragerecht aufgewertet. Den Vorstand trifft somit eine Antwortpflicht.

Für die Online-Hauptversammlung ist keine ausdrückliche Satzungsermächtigung erforderlich, die Kompetenz liegt beim Vorstand. Ferner gelten eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeiten sowie eine Einberufungsfrist zur Hauptversammlung von nur 21 Tagen. Die Hauptversammlung kann später als in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden (wichtig: keine Verlängerung für die Europäische Aktiengesellschaft (SE); hier gilt die Sechs-Monats-Frist). Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung zu den vorstehenden Maßnahmen ungeachtet abweichender Satzungs- oder Geschäftsordnungsregelungen schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise erklären.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Erleichterte Gesellschafterbeschlüsse

Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung profitieren von der Gesetzesänderung insofern, als dass Gesellschafterbeschlüsse trotz fehlender gesellschaftsvertraglicher Grundlage auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter nunmehr in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen im Umlaufverfahren gefasst werden können. Damit wird auch für die GmbH die Durchführung von Präsenz-Gesellschafterversammlungen weitestgehend obsolet und eine Beschlussfassung innerhalb anderweitiger Abstimmungsverfahren deutlich vereinfacht. Bestehende Quorums- und/oder Mehrheitsregelungen bleiben jedoch unverändert gültig.

Verschmelzung, Ausgliederung, Abspaltung & Co.: Mehr Zeit für Umwandlungsmaßnahmen

Als weiteren Baustein zur Abmilderung der derzeit faktisch bestehenden Einschränkungen für Gesellschafterversammlungen und damit einhergehend, auch der Organisation und Umsetzung von Umwandlungsmaßnahmen wie Verschmelzungen, Ausgliederungen etc. wurde der zeitliche Spielraum für derartige Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 erweitert. Danach dürfen die für die Umwandlungsmaßnahme erforderlichen Schlussbilanzen bei der Anmeldung zum Handelsregister bis zu zwölf – statt vorher bis zu acht – Monate alt sein. Allerdings gilt dies nur für Umwandlungsmaßnahmen, die im Laufe des Jahres zum Handelsregister angemeldet werden.

Praktisch können Umwandlungsmaßnahmen auf Basis einer Schlussbilanz zum 31.12.2020 daher bis zum 31.12.2021 zum Handelsregister angemeldet werden und nicht wie sonst üblich nur bis zum 31.08.2021. Da entsprechende umwandlungssteuerrechtlichen Fristen jedoch teilweise nicht synchron laufen (bzw. nicht mit angepasst worden sind), ist dieser zeitliche Spielraum für jede einzelne Maßnahme im Detail zu prüfen.

Weitere Informationen über diese Abweichungen und ihre möglichen steuerlichen Folgen finden Sie hier.

Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: Vermeidung der Führungslosigkeit, virtuelle Mitgliederbeschlüsse/-versammlungen

Darüber hinaus gilt es, weitere Erleichterungen und Auswirkungen der Gesetzesänderungen im Gesellschaftsrecht auch auf andere Rechtsformen (z. B. unternehmensnahe Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen) im Blick zu haben. Zu den Einzelmaßnahmen folgender Überblick:

Genossenschaften und Vereine profitieren ebenfalls von Erleichterungen trotz Fehlens entsprechender Satzungsregelungen (z. B. Einberufung und Durchführung von Versammlungen ohne Präsenz, Beschlussfassung ganz außerhalb von Versammlungen).

Im Zuge der im Dezember 2020 von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen der Übergangsvorschriften wurde hier ergänzend klargestellt, dass ein Vereinsvorstand die ordentliche Mitgliederversammlung auch aufschieben kann, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Insoweit wurde eine Rechtsunsicherheit bei Vorständen kleinerer Vereine aufgelöst, die nicht über ausreichende Mittel für die Organisation und Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung verfügen.

In Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen enden die Amtszeiten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern mit deren zeitlichem Ablauf. Das Risiko einer drohenden Führungslosigkeit wird durch das Maßnahmengesetz insofern abgewendet, als dass diese Organe so lange weiter in ihrem Amt bleiben, bis entsprechende Nachfolger bestellt bzw. gewählt werden konnten. 

Bei etwaigen Fragen stehen Ihnen unsere Experten Bernhard Rehbein, Andreas Metzner und Bernd Conrad gerne zur Verfügung.

Vielen Dank an den Co-Autoren dieses Beitrags Maurice Goebel.
 

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Autor dieses Artikels

Bernhard Rehbein

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