Diese Änderungen bringt die Umsetzung der DAC 7 Richtlinie in der Außenprüfung
- 21.12.2022
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Die Neuregelungen sollen unter anderem durch eine erhöhte Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen dazu führen, dass die Außenprüfung früher begonnen und schneller abgeschlossen werden kann.
Am 16. Dezember 2022 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ (auch als „DAC 7“ bezeichnete Richtlinie) zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz planmäßig in Kraft treten.
Es folgt ein erster Überblick zu zentralen Änderungen in der Außenprüfung und deren jeweiligen Besteuerungszeiträume für die erstmalige Anwendung.
Die nachfolgenden Änderungen finden erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen sowie für Besteuerungszeiträume, für die nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde:
- Verschärfung im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 Abs. 3 AO, Ergänzung § 90 um Abs. 4 und 5): Gem. § 90 Abs. 4 AO kann die Finanzbehörde jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO verlangen. Ferner sollen im Falle einer Außenprüfung die relevanten Aufzeichnungen ohne gesonderte Aufforderung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung der Finanzbehörde vorgelegt werden.
- Die Anzeige- und Berichtigungspflicht des § 153 AO soll nach dem neuen Abs. 4 künftig auch dann bestehen, wenn
- Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO umgesetzt worden sind und
- die den Prüfungsfeststellungen zugrundeliegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
- Zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses für abgrenzbare und abschließend geprüfte Bereiche (§ 180 Abs. 1a AO)
- Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO)
- Einführung eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen nach vorherigem Hinweis (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt
Für folgende Änderungen gilt die erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen:
- Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen grundsätzlich auf maximal 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
- Mit der Prüfungsanordnung kann künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden (§ 197 Abs. 3 AO). Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, sollen ihm die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden (§ 197 Abs. 4 AO). Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO dar, der Prüfer kann also weiterhin nach pflichtgemäßem Ermessen auch andere Themen und Sachverhalte prüfen.
Nachfolgend aufgeführte Änderungen treten bereits am 1. Januar 2023 in Kraft:
- Ermöglichung elektronischer Verhandlungen inkl. Besprechungen einschließlich der Schlussbesprechung (§ 87a Abs. 1a AO, §§ 201 Abs. 1 AO).
- Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen für den standardisierten Export von Daten (§ 147b AO). Wir berichten hier ==>
- Ergänzung zu Tax Compliance Management-Systemen (§ 38 EGAO): Im Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 werden alternative Prüfungsmethoden im Rahmen der Außenprüfung erprobt. In diesem Zusammenhang können dem Steuerpflichtigen auf Antrag Erleichterungen gewährt werden, wenn er über ein, im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüftes und als wirksam erachtetes, Tax CMS verfügt. Wir berichten hier ==>