Fallstricke für Kommunen bei der Erhebung von Abwassergebühren: Neue Entscheidungen zur Reichweite des Vertrauensschutzes
- 04.11.2024
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Die Erstellung von Abwassergebührensatzungen enthält für Kommunen regelmäßig Fallstricke. Dies gilt insbesondere dann, wenn von einem beitragsfinanzierten auf ein rein gebührenfinanziertes System umgestellt werden soll. Nun könnte ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus weitreichende finanzielle Folgen für Kommunen haben.
Besonders mit Blick auf sogenannte „Altanschließer“ stellen sich den betroffenen Kommunen oft Fragen der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung bei der Erhebung von Beiträgen. Inwieweit Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang Vertrauensschutz genießen, ist Gegenstand fortlaufender Rechtsprechungsentwicklung.
VG Cottbus: Satzungsgeber müssen bei Umstellung Abzugskapital bilden
Zuletzt hat das VG Cottbus in seiner (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 18.07.2024 in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 die dortigen Ausführungen zum Vertrauensschutz des Anschlussinhabers nochmals deutlich erweitert.
Das VG Cottbus ist der Ansicht, dass Satzungsgeber bei der Umstellung von einer rein beitragsfinanzierten auf eine rein gebührenfinanzierte Satzung unter Umständen für sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die ursprünglich durch Beiträge finanziert werden sollten, ein entsprechendes Abzugskapital zu bilden haben.
Finanzielle Auswirkungen bei Festsetzungsverjährung in dreistelligen Millionenbereich
In Fällen der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung kann dies Kommunen vor erhebliche finanzielle Herausforderung stellen, wenn zu deckende Herstellungskosten für einen erheblichen Teil der Anschlussinhaber nicht mehr in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürfen.
Dies kann teilweise zu finanziellen Auswirkungen in bis zu dreistelliger Millionenhöhe führen. Daher ist diese jüngste Entscheidung des VG Cottbus bei der Anpassung und Umstellung neuer Abwassergebührensatzungen besonders relevant.
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